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Urteil Jobcenter kann Leistung bei verprasstem Erbe zurückfordern

Als Bezieher sozialer Leistungen sollte man mit einem größeren Erbe sorgsam umgehen. Denn das Jobcenter darf später Leistungen zurückfordern, wenn jemand das Geld zu schnell ausgibt.

14.01.2019, 23:01
Wer das Erbe zu schnell ausgibt, kann nicht auf das Jobcenter zählen. Foto: Daniel Reinhardt
Wer das Erbe zu schnell ausgibt, kann nicht auf das Jobcenter zählen. Foto: Daniel Reinhardt dpa

Bremen (dpa/tmn) - Wer das Erbe nicht ehrt, kann nicht auf das Jobcenter zählen. Gibt ein Erbe das Vermögen zu schnell aus, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten, entschied das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG).

Denn in einem solchen Fall führt der Empfänger seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbei (Az.: L 13 AS 111/17).

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann 2011 von seinem Onkel Immobilien im Wert von 120.000 Euro sowie Geld- und Wertpapiervermögen in Höhe von 80.000 Euro geerbt. Das Geld gab der Mann innerhalb von zwei Jahren aus und beantragte ab 2013 Grundsicherungsleistungen. Das Jobcenter forderte das Geld später zurück. Die Begründung: Der Mann habe das geerbte Vermögen verschwendet und dadurch seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Der Mann rechtfertigte sich mit einer vermeintlichen Alkoholerkrankung. Er habe den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht.

Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung des Jobcenters: Der Kläger hätte von dem ihm zur Verfügung stehenden Vermögen bei angemessenem Ausgabeverhalten bis zu sieben Jahre und sieben Monate seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Er habe das Geld allerdings innerhalb von zwei Jahren aufgebraucht. Ein solches Ausgabeverhalten sei grob fahrlässig. Es laufe dem Grundsatz der Eigenverantwortung zuwider. Da der Kläger nicht arbeiten wollte, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit seinem Verhalten in kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde.

Urteil des LSG