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Hartz IV Jobcenter muss Einstieg in Börsengeschäfte nicht fördern

Für den Sprung in die Selbstständigkeit können Hartz-IV-Empfänger Unterstützung bekommen. Allerdings muss das Geschäftsmodell stimmen. Denn jede Tätigkeit muss das Jobcenter nicht fördern.

13.03.2017, 03:43

Celle (dpa/tmn) - Sozialhilfeempfänger können für den Einstieg in die Selbstständigkeit einen Kredit bekommen. Doch das Jobcenter muss nicht jede Existenzgründung bezuschussen. Der Karrierestart als Händler im spekulativen Wertpapierhandel fällt zum Beispiel nicht darunter.

Im konkreten Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger ein Darlehen von 60 000 Euro beim Jobcenter beantragt. Mit dem Geld wollte der Mann sich als sogenannter Day Trader selbstständig machen. Das Jobcenter wollte den spekulativen Wertpapierhandel aber nicht unterstützen. Gegen diese Entscheidung klagte der Mann über mehrere Instanzen hinweg.

Ohne Erfolg: Ein solches Geschäftsmodell könne nicht gefördert werden, urteilte schließlich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: AS 1494/15). Die angestrebte Tätigkeit könne nicht als Erwerbstätigkeit gewertet werden, befand das Gericht. Die Pläne des Mannes zielten vielmehr darauf ab, privates Vermögen zu bilden. Ein Day Trader sei kein selbstständiger Gewerbebetrieb, weil er Erträge nicht aus der Anbietung und Vergütung eigener Arbeit erzielen wolle, sondern ausschließlich aus der Investition eigener Vermögenswerte in Wertpapiere.

Über das Urteil berichtete die "Neue Juristische Wochenschrift" (Heft 11/2017).

Urteil des Landessozialgerichts