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Urteil Jobcenter muss Teilnahme an Abiball nicht finanzieren

Hart-IV-Bezieher erhalten in manchen Fällen eine zusätzliche finanzielle Unterstützung. Dazu zählt aber nicht der Abiball der Kinder. Denn Grundsicherungsleistungen dienen einem anderen Zweck.

18.02.2019, 12:50
Für die Teilnahme an einem Abiball gibt es keine zusätzliche finanzielle Unterstützung, weil Grundsicherungsleistungen nur der Existenzsicherung dienen. Foto: Jens Kalaene
Für die Teilnahme an einem Abiball gibt es keine zusätzliche finanzielle Unterstützung, weil Grundsicherungsleistungen nur der Existenzsicherung dienen. Foto: Jens Kalaene ZB

Düsseldorf (dpa/tmn) - Die Teilnahme am Abiball zählt zum Privatvergnügen. Schüler, deren Eltern Hartz-4-Leistungen beziehen, haben daher keinen Anspruch auf zusätzliche finanzielle Unterstützung. Das hat das Sozialgericht in Düsseldorf entschieden (Az.: S 43 AS 2221/18).

Denn Grundsicherungsleistungen dienten der Existenzsicherung. Es gebe keinen Anspruch darauf, an gesellschaftlichen Ereignissen teilnehmen zu können. In dem verhandelten Fall hatten zwei Schülerinnen geklagt, die mit ihrer Mutter in einer Hartz-4-Bedarfsgemeinschaft leben. Für die Abifeier wollten sie zusätzlich jeweils rund 200 Euro vom Jobcenter. Ihre Begründung: Es handele sich um einen unabweisbaren Mehrbedarf. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme allerdings ab.

Die Klage hatte keinen Erfolg: Die Teilnahme an der privaten Schulabschlussfeier sei zwar wünschenswert, befand das Gericht. Sie war jedoch nicht verpflichtend oder geboten. Daher gebe es hier keinen Mehrbedarf. Da die Kosten für die Feier bereits längere Zeit feststanden, hätten die beiden Schülerinnen auch sparen oder einen Job annehmen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.