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Gerichtsurteil Krankenkasse muss für Blindenhund zahlen

Wer sehbehindert und zudem auch noch schwerhörig ist, besitzt große Einschränkungen in seiner Mobilität und im räumlichen Vorstellungsvermögen. Ein Gericht entschied nun darüber, welche Unterstützung einem Betroffenen in diesem Falle zusteht.

04.10.2017, 09:43

Celle/Berlin (dpa/tmn) - Krankenkassen müssen für Sehbehinderte, die zusätzlich schwerhörig sind, die Kosten für einen Blindenführhund übernehmen. Menschen mit einer entsprechenden Behinderung brauchen nicht mit einem Blindenlangstock und einem Mobilitätstraining auskommen.

Über diesen Sachverhalt entschied das Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen, auf die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: L 16/4 KR 65/12). Der Fall: Ein 50-jähriger Mann hat nur noch ein minimales einseitiges Restsehvermögen und ist seit kurzer Zeit außerdem schwerhörig. Zur Orientierung außerhalb der Wohnung nahm er bisher die Hilfe seiner Frau in Anspruch. Als er bei seiner Krankenkasse einen Blindenhund beantragte, lehnte diese die Kostenübernahme ab. Sie bot ihm einen Blindenlangstock nebst Mobilitätstraining an. Dem hielt der Mann entgegen, ein Blindenhund könne ihm eine viel bessere Hilfe bieten.

Das Urteil: Die Krankenkasse muss den Blindenhund zahlen, entschied das Gericht. Hilfsmittel müssen nicht nur geeignet und erforderlich sein, um die Behinderung auszugleichen, sondern auch wirtschaftlich angemessen. Bei der Prüfung des Anspruchs komme es auch nicht allein auf die generellen Vorteile eines Blindenführhundes im Vergleich zum Blindenlangstock an. Es sei die konkrete Versorgungsnotwendigkeit im Einzelfall zu prüfen und nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Daher hatte das Gericht zunächst die Ergebnisse des Orientierungs- und Mobilitätstrainings mit dem Langstock abgewartet.

Auf dieser Grundlage wurde ein ärztliches Gutachten eingeholt. Dieses ergab, dass die Orientierungsfähigkeit des Mannes durch die Kombination von Blindheit und Schwerhörigkeit erheblich erschwert ist. Während Beeinträchtigungen eines einzelnen Sinnesorgans noch durch andere Organe kompensiert werden, könne dies bei Doppelbehinderungen im Einzelfall nicht mehr möglich sein. Dabei helfe ein Hörgerät nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund hielt das LSG den Blindenführhund für sinnvoll.

Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht