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Gerichtsurteil Kunde muss bei Bankbetrug ohne Eigenverschulden nicht haften

Betrügern gelingt es immer wieder, an die Daten von Bankkunden zu kommen. Im Schadensfall stellt sich die Frage: Haftet das Geldinstitut oder der Kunde?

09.08.2018, 12:53

Kiel (dpa/tmn) - Keine Frage: Bankkunden müssen mit Kontodaten und ihrer PIN sorgfältig umgehen. Werden sie Opfer eines Betruges, müssen sie das im Zweifel auch belegen können.

Waren die Daten zum Tatzeitpunkt aber nachweislich im Besitz des Kunden, muss das Geldinstitut einen entstandenen Schaden ersetzen, wie eine Entscheidung des Landgerichts Kiel zeigt (Az.: 212 O 562/17). Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin. Aus Sicht des Gerichts ist das Geschäftsmodell, Zahlungsdienste über das Internet anzubieten, untrennbar mit einem gewissen Verlustrisiko verbunden, das vom Geldinstitut einkalkuliert werden muss.

In dem verhandelten Fall hatte ein Kunde ein Online-Geschäftskonto bei einem Geldinstitut. Dafür nutzte er schon mehrere Jahre lang das sogenannte SMS-TAN-Verfahren. Hierbei senden die Banken für jede Überweisung einen Code aufs Handy, den der Kontoinhaber dann online eingibt und damit die Überweisung freischaltet. Aufgrund zweier vom Kunden nicht persönlich autorisierter Überweisungen wurden von seinem Konto insgesamt 28.000 Euro überwiesen. Zu dem Zeitpunkt funktionierte sein Handy nicht, was er seinem Mobilfunkanbieter auch gemeldet hatte. Das Geldinstitut sah die Schuld dennoch beim Kunden und wollte den Schaden nicht ersetzen.

Das sah das Landgericht anders: Der Kläger habe Anspruch auf einen Ausgleich des Kontos. Die Überweisungen beruhten nicht auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Authentifizierungsinstruments. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger die personalisierten Sicherheitsmerkmale unsicher aufbewahrt habe. Denn er sei zum Zeitpunkt der Überweisungen im Besitz des Handys und der dazugehörigen SIM-Karte gewesen. Dass diese nicht funktionierte, habe der Kunde der Bank nicht mitteilen müssen. Der Kläger habe die Zahlungsvorgänge daher nicht durch grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten herbeigeführt.

Entscheidung des Landgerichts Kiel