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Lebensversicherung: Gnadenfrist für klassischen Garantiezins

Das Bundesfinanzministerium macht einen Rückzieher: Der Garantiezins für Lebensversicherungen bleibt nun doch - jedenfalls vorerst. Verbraucher behalten damit eine hilfreiche Vergleichsgröße.

Von Friederike Marx und André Stahl, dpa 18.12.2015, 10:11

Frankfurt (dpa) - Der Garantiezins gilt als wichtiges
Verkaufsargument für den Altersvorsorge-Klassiker Lebensversicherung.
Das Bundesfinanzministerium will den verbindlichen Zins zunächst auch
weiter festlegen. Was bedeutet das für Verbraucher und die Branche?

Was ist der Garantiezins?

Mit dem Garantiezins können Besitzer von klassischen
Kapitallebensversicherungen nach Abzug der Vertragskosten sicher
rechnen. Ein Großteil der mehr als 90 Millionen Verträge des
Altersvorsorge-Klassikers basiert auf diesem Modell. Die Höhe wird
vom Bundesfinanzministerium auf Empfehlung von
Versicherungsmathematikern und der Finanzaufsicht Bafin festgelegt.
Die Änderungen gelten jeweils nur für Neuverträge. Assekuranzen
dürfen den Kunden weniger bieten, aber nicht mehr. So soll verhindert
werden, dass sich die Unternehmen mit hohen Versprechen übernehmen.

Wie entwickelt sich die Verzinsung von Lebensversicherungen?

Die garantierte Rendite - auch Höchstrechnungszins genannt - ist
angesichts der Niedrigzinsen am Kapitalmarkt von einst 4 Prozent auf
mittlerweile 1,25 Prozent gesunken. Eine mögliche Änderung für
Neuverträge könnte zum 1. Januar 2017 kommen. Daneben gibt es weitere
Komponenten - beispielsweise die Überschussbeteiligung, über die die
Unternehmen jedes Jahr neu entscheiden.

Branchenvertreter erwarten, dass die Rendite klassischer
Lebensversicherungen weiter sinkt. Wenn die Zinsen im Euroraum so
niedrig bleiben, dürfte die Überschussbeteiligung im Jahr 2018 im
Branchenschnitt 0,2 bis 0,4 Prozent geringer ausfallen als derzeit,
sagte der Chef der Alten Leipziger, Walter Botermann, jüngst. Auch
der Garantiezins für Neuverträge dürfte abnehmen. Entscheidender als
die Rendite ist für die Kunden aber die lebenslange Rente.

Warum gab es Überlegungen, den Garantiezins abzuschaffen?

Ab Anfang 2016 gelten verschärfte Eigenkapitalvorschriften (Solvency
II), mit denen die Versicherungsbranche krisenfester gemacht werden
soll. Danach müssen Versicherer für langfristige Versprechen an
Kunden wie den Garantiezins mehr Eigenmittel zurücklegen. Die
Bundesregierung wollte ursprünglich für den Abschluss neuer
Lebensversicherungen keine einheitliche Obergrenze mehr vorgeben.
Jetzt bleibt es vorerst dabei. Ob beziehungsweise in welcher Form ein
Höchstrechnungszins als Aufsichtsinstrument weiter erforderlich sei,
werde im Zuge einer Bewertung des Lebensversicherungsreformgesetzes
2018 geprüft, erklärte das Ministerium.

Was spricht für die Festlegung durch das Ministerium?

Verbraucherschützer und Branchenexperten hatten gewarnt, dass
Versicherer bei steigenden Kapitalmarktzinsen Kunden wieder mit hohen
Garantien locken und damit erneut in die Zinsfalle tappen könnten.
Derzeit sind die Versprechen in Altverträgen von bis zu 4 Prozent
angesichts der anhaltenden Niedrigzinsen ein Problem. Den Unternehmen
fällt es schwer, das Geld an den Kapitalmärkten zu erwirtschaften.

Was spricht aus Verbrauchersicht für den Garantiezins?

Die klassische Lebensversicherung hat im Garantiezins eine klare
Vergleichskomponente, sagt Lars Heermann von der Ratingagentur
Assekurata. Lars Gatschke vom Verbraucherzentrale Bundesverband
(vzbv) meint, beim Garantiezins handele es sich allerdings auch um
ein bisschen Augenwischerei. Die Versicherer würden damit werben,
entscheidender sei aber die Überschussbeteiligung. Da trennt sich
die Spreu vom Weizen.

Gibt es Produkte ohne Garantiezins?

Ja, immer mehr Versicherungen bieten Produkte ohne
Garantieversprechen oder in abgespeckter Form an. Einige kündigten
zuletzt sogar eine völlige Abkehr von Lebensversicherungspolicen mit
Garantiezins an. Nach Einschätzung von Assekurata sind vielen
Verbrauchern die festen Zusagen allerdings wichtig. Die Mehrheit der
Kunden will eine Garantie, sagt auch der Chef der Alten Leipziger,
Botermann.

Früherer Referentenentwurf Anlage 1

Früherer Referentenentwurf Anlage 2

Frühere Reaktion GDV zu Plänen