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Anspruch verwirktMinijob muss im Unterhaltsverfahren angegeben werden

In einem Unterhaltsverfahren müssen alle Beteiligte wahre Angaben zu ihren Einnahmen machen, sonst kann der Unterhaltsanspruch verloren gehen. Dies gilt auch für einen Minijob.

21.09.2018, 12:42

Oldenburg (dpa/tmn) - Wer dem getrennt lebenden Ehepartner einen Minijob verschweigt, kann damit den Anspruch auf Trennungsunterhalt verlieren. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg, auf den die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Der Anspruch kann allgemein verloren gehen, wenn im Unterhaltsverfahren falsche Angaben gemacht oder bestimmte Tatsachen verschwiegen werden. Im konkreten Fall weigerte sich ein Mann, Trennungsunterhalt an seine Frau zu zahlen. Er hatte herausgefunden, dass diese nach der Trennung einen Minijob angenommen hatte. Sie hatte die Einkünfte verschwiegen.

Das Oberlandesgericht gab dem Mann Recht. Seine Frau habe ihren Anspruch aufgrund ihrer bewusst unwahren Angaben verwirkt. In einem Unterhaltsverfahren müssten die Beteiligten wahre und vollständige Angaben zu Einkommen und finanziellen Verhältnissen machen (Az.: 3 UF 92/17).

Familienrecht beim DAV

Urteil des OLG Oldenburg