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Frist endet am 1. April Nachträglich freiwillige Rentenbeiträge zahlen

Freiwillige Rentenbeiträge kann man auch nachträglich abführen. Für das Jahr 2018 ist das noch bis zum 1. April möglich. Für wen kommt die Einzahlung in Frage und was ist dabei zu beachten?

06.03.2019, 03:55

Berlin (dpa/tmn) - Wer noch rückwirkend für das Jahr 2018 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen möchte, muss sich beeilen: Die Frist hierfür läuft am 1. April ab. Darauf macht die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin aufmerksam.

Durch die Zahlung können Wartezeiten erfüllt und Rentenanwartschaften aufrechterhalten oder erhöht werden. Besonders Versicherte, die ihren Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch freiwillige Beiträge sichern, sollten die Frist daher nicht versäumen.

Bei einer nachträglichen Zahlung für das Jahr 2018 kann die monatliche Beitragshöhe zwischen dem Mindestbeitrag von 83,70 Euro und dem Höchstbeitrag von 1209 Euro frei gewählt werden. Dabei erfolgt keine Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern. Werden freiwillige Beiträge per Überweisung gezahlt, ist neben der Versicherungsnummer der Zeitraum anzugeben, für den die Beiträge gelten sollen.

Freiwillige Beiträge können alle in Deutschland lebenden Personen zahlen, die nicht versicherungspflichtig und mindestens 16 Jahre alt sind. Dies gilt auch für Deutsche, die im Ausland wohnen. Bis zum Erreichen des regulären Rentenalters können auch Bezieher einer vorgezogenen Altersvollrente freiwillige Beiträge zahlen und damit ihre Rente weiter erhöhen.

Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de oder beim kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800.