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Urteil der Woche Partner ohne Hartz IV muss Jobcenter nicht Auskunft geben

Als Partner eines Hartz-IV-Empfängers muss man selbst keinen Antrag auf Sozialhilfe ausfüllen, auch wenn man einen Anspruch hätte. Das zeigt ein Fall am Sozialgericht Gießen.

29.08.2018, 04:12

Gießen (dpa/tmn) - Der Partner eines Empfängers von Sozialhilfen muss für das Jobcenter keine Dokumente ausfüllen, die sich an künftige Leistungsempfänger richten. Auf eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Gießen weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

In dem verhandelten Fall wollte der Partner einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst keine Leistungen beantragen. Er wurde aber vom Jobcenter aufgefordert, Vordrucke auszufüllen, die sich an Personen richten, die Hartz IV zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen.

Denn das Jobcenter hatte den Mann und dessen Partnerin als eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft angesehen. Er sollte mehrere Formblätter zur Überprüfung seiner Einkommensverhältnisse bearbeiten und zusätzlich Einkommensnachweise einreichen. Gegen den Bescheid klagte der Mann.

Das Sozialgericht gab der Klage statt, da der Mann nicht Antragsteller sei - und daher auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet sei. Er muss keine Unterlagen bearbeiten, die sich nicht an ihn richten. Der Mann könne auch nicht gegen seinen Willen zum Antragsteller gemacht werden, wenn er einen Anspruch hätte (Az.: S 22 AS 1015/14).

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