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Gerichtsurteil Pflichtteilserbe darf Einsicht in das Grundbuch haben

Nächste Angehörige gehen in Erbfällen in der Regel nie leer aus - selbst wenn sie enterbt wurden, haben sie Anspruch auf den Pflichtteil. Um diesen zu berechnen, haben sie gewisse Rechte.

27.01.2021, 11:47
dpa-infografik GmbH
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Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wer als nächster Angehöriger enterbt ist, kann Pflichtteilsansprüche geltend machen. Wie hoch diese sind, hängt vom Bestand des Nachlasses ab. Um diesen festzustellen, ist der Pflichtteilsberechtigte auf korrekte Angaben des Erben angewiesen.

Sind Immobilien Teil des Erbes, können die Angaben hierzu zumindest verifiziert werden. Denn Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch. Dieses Recht darf ihnen nicht einfach verwehrt werden, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt zeigt (Az.: 20 W 80/20). Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Eine Frau und ihr Ehemann sind Eigentümer von zwei Wohnungen. Diese übertragen sie an ihre Tochter sowie an einen Dritten. Als die Frau stirbt, wird sie von ihrem Mann allein beerbt. Ihr Sohn will zur Vorbereitung der Geltendmachung seiner Pflichtteilsansprüche das Grundbuch sowie die Verträge zu den Übertragungen einsehen.

Das Grundbuchamt gewährt die Einsicht nur mit Blick auf die Wohnung, die an die Schwester übertragen worden ist - bezüglich derer anderen fehle das notwendige rechtliche Interesse, da die Wohnung nicht verschenkt, sondern verkauft worden sei und somit keinerlei ergänzende Pflichtteilsansprüche auslöse.

Das Urteil: Der Sohn hat Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch. Die Grundbuchordnung gestatte jedem ein Einsichtsrecht in das Grundbuch und in die diesem zugrundeliegenden Grundakten mit den Übertragungsverträgen, der ein berechtigtes Interesse darlege, entschieden die Richter. Ein solches gerechtfertigtes Interesse habe der Sohn in Bezug auf beide Wohnungen. Denn nur so könne der Sohn klären, ob Pflichtteilsergänzungsansprüche entstanden sind. Die Interessen des Eigentümers müssten bei der Abwägung zurückstehen.

© dpa-infocom, dpa:210126-99-177241/4

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht