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Urteil Risikoschwangerschaft bei Elterngeld zu berücksichtigen

Wie hoch Elterngeld ausfällt, wird grundsätzlich auf Grundlage des Durchschnittseinkommens berechnet. Doch was gilt, wenn die werdende Mutter wegen einer Risikoschwangerschaft zuletzt Einkommensverluste hatte? Ein Urteil zeigt nun: Dann muss neu gerechnet werden.

25.09.2018, 11:54

Bremen (dpa/tmn) - Wie hoch Elterngeld ausfällt, hängt vom Verdienst ab - und zwar vom durchschnittlichen Einkommen in den letzten zwölf Monaten vor dem Mutterschutz. Wenn die werdende Mutter in dieser Zeit jedoch Einkommensverluste hatte, kann sich der Berechnungszeitraum unter Umständen verschieben.

Entscheidend dafür ist die Ursache des Einkommensverlustes, wie ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 2 EG 8/18) zeigt. Im verhandelten Fall hatte eine Frau durch eine Kündigung ihren Arbeitsplatz verloren. Die Hotelfachfrau bemühte sich anschließend um eine neue Anstellung und war bei zwei Unternehmen zum Probearbeiten.

Sie wurde jedoch nicht eingestellt, weil sie mit Zwillingen schwanger wurde und ihre Frauenärztin wegen der Risikoschwangerschaft ein Beschäftigungsverbot aussprach. Nach der Geburt der Kinder berechnete die Behörde das Elterngeld aufgrund der vorangegangenen zwölf Monate - also einschließlich der Zeit ohne Verdienst zwischen Jobverlust und Geburt. Dadurch fiel das errechnete Durchschnittseinkommen der Frau um rund 1000 Euro niedriger aus.

Dagegen wehrte sich die Frau - und zwar mit Erfolg. Die Richter waren davon überzeugt, dass die Klägerin ohne die Risikoschwangerschaft wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden und somit einen höheren Verdienst erzielt hätte. Denn die Frau sei eine erfahrende Mitarbeiterin, die in einem Gewerbe mit großem Fachkräftebedarf tätig ist und keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen hat.

Für die Minderung des Einkommens sei in ihrem Fall die schwangerschaftsbedingte Erkrankung die Ursache und nicht der Jobverlust. Die Behörde musste das Elterngeld deshalb neu berechnen.