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Verwaltungsgericht entscheidet Skulptur in Fingerform darf nicht als Grabmal dienen

Das Verwaltungsgericht Hannover hat ein Grabmal in Form eines Fingers untersagt. Laut dem Gericht werde die Würde des Ortes nicht gewahrt und könnte fälschlich aufgefasst werden. Kritik zum Urteil kommt von Aeternitas.

25.10.2018, 14:31

Hannover (dpa/tmn) - Die Gestaltung von Grabmalen hat Grenzen. Eine Skulptur mit der Form eines ausgestreckten Fingers darf nicht auf einem Friedhof aufgestellt werden.

Auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Az.: 1 A 12180/17) macht der Verein Aeternitas in Königswinter aufmerksam. In dem konkreten Fall wollte ein Mann das knapp zwei Meter hohe Kunstwerk auf dem Grab seiner Frau aufstellen. Die Friedhofsverwaltung lehnte das ab. Gegen deren Bescheid klagte der Mann - ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab. Ein Friedhof sei keine Kunstausstellungsfläche, heißt es in der Begründung unter anderem. Die Würde des Ortes werde durch das fingerförmige Grabmal nicht hinreichend gewahrt. Bei den Friedhofsbesuchern könnte es Irritationen oder Ärger hervorrufen. Außerdem würde es sich nicht in die Umgebung einfügen.

Bei Aeternitas, selbst nicht an dem Verfahren beteiligt, stößt das Urteil auf Kritik. Wegen des Gemeinschaftscharakters eines Friedhofs unterliege die Gestaltung eines Grabes zwar gewissen Beschränkungen. Nur weil ein Grabmal nicht gefällt oder zum Nachdenken anregt, müsse es aber nicht der Würde des Ortes widersprechen.

Urteil des VG Hannover