1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Finanzen
  6. >
  7. Spendenabzug bei Geldgeschenk an Ehefrau möglich

Urteil Spendenabzug bei Geldgeschenk an Ehefrau möglich

Mit Spenden kann man seine Steuerlast senken. Doch was gilt, wenn man vorher den Betrag geschenkt bekommen hat? Der BFH hat dazu ein Urteil gesprochen.

21.03.2019, 09:53

München (dpa/tmn) - Wer in seiner Steuererklärung Spenden angibt, kann dadurch seine Steuerlast senken. Der Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn etwa ein Ehemann den Geldbetrag seiner Frau zuvor geschenkt hat - mit der Auflage einen Teilbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzugeben.

Voraussetzungen dafür sind: Das Ehepaar wird zusammenveranlagt und im Schenkungsvertrag besteht diese Auflage. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor (Az.: X R 6/17).

Im verhandelten Fall schenkte ein Ehemann seiner Frau 400 000 Euro. Die Frau spendete daraufhin an zwei gemeinnützige Vereine 130 000 Euro. Die Vereine stellten ihr eine Spendenbescheinigung aus. Doch das Finanzamt erkannte den Spendenabzug mit der Begründung nicht an, die Frau hätte nicht freiwillig gehandelt - sondern vielmehr aufgrund der Verpflichtung im Schenkungsvertrag. Der Argumentation folgte das Finanzgericht.

Die BFH-Richter sahen den Fall anders. Der Spendenabzug sei dem zusammenveranlagten Paar zu gewähren, wenn der Mann der Klägerin die Summe mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag weiterzugeben. Die Vorinstanz muss nun noch klären, ob in diesem speziellen Fall eine solche Auflage bestand. Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bestehe laut BGH auch, wenn es zwar eine rechtliche Verpflichtung zur Spende gibt, die Frau dieser aber freiwillig nachkommt.