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Für Aufschub Antrag auf Steuerstundung gut darlegen

Anträge an Behörden stellen Steuerzahler am besten mit guter Begründung. Bevor eine Inkassostelle eine Entscheidung fällen, muss sie wichtige Unterlagen sichten. Worauf man sich sonst berufen kann.

25.12.2019, 03:32

Berlin (dpa/tmn) - Bürgerinnen und Bürger, die Steuer- oder Kindergeldrückforderungen nicht direkt bezahlen können, können einen Antrag auf Stundung stellen. Allerdings müssen dafür besondere Gründe vorliegen.

"Nur, wenn die sofortige Rückzahlung für den Steuerzahler eine besondere Härte darstellt, kann ein Zahlungsaufschub gewährt werden", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Die Behörde muss aber die relevanten Akten prüfen, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zeigt.

Inkasso-Service lehnte Stundung ab

Geklagt hatte eine Mutter, die Kindergeld in Höhe von 3680 Euro zurückzahlen sollte. Beim Inkasso-Service der Agentur für Arbeit beantragte sie die Stundung der Forderung und legte dabei ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen. Der Inkasso-Service bat daraufhin die Familienkasse um konkrete Angaben zur Entstehung der Rückforderung.

Die Familienkasse teilte mit, dass die Rückforderung entstanden sei, weil die Mutter nicht ausreichend mitgewirkt habe. Trotz Aufforderung habe sie die Ausbildungsnachweise ihres Sohnes nicht vorgelegt. Der Inkasso-Service lehnte daraufhin den Stundungsantrag ab. Die Forderung sei nicht stundungswürdig, da sie mangels Mitwirken der Mutter entstanden sei.

Finanzgericht: Behörde muss Akten prüfen

Das ließ das Finanzgericht nicht gelten. Zwar liegt es im Ermessen der Behörde, ob eine Stundung gewährt wird. Allerdings müssen zumindest die Akten ordentlich ausgewertet werden. Dies hat die Inkassostelle nach Ansicht der Richter nicht gemacht: Sie verließ sich allein auf die knappe Auskunft der Familienkasse und prüfte nicht selbst nach, ob das Verhalten der Klägerin eine grobe Pflichtverletzung war, die zu einer Ablehnung der Stundung berechtigt ( Az.: 5 K 3830/16).

Wer die Stundung von Steuernachforderungen oder Kindergeldrückzahlungen beantragt, sollte möglichst direkt im Antrag seine Stundungswürdig- und -bedürftigkeit darlegen. Würdigt die Behörde dies nicht in ausreichendem Maße, sollte Einspruch gegen die Ablehnung eingelegt werden, rät Klocke.

Urteil