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Außergewöhnliche Belastung? BFH: Scheidungskosten nicht steuerlich absetzbar

Eine Scheidung ist nicht nur eine emotionale Belastung. Sie kann auch teuer werden, wenn sich beide Seiten vor Gericht streiten. An den Kosten konnte bisher oft das Finanzamt beteiligt werden. Doch dem hat der Bundesfinanzhof nun einen Riegel vorgeschoben.

16.08.2017, 10:44

München (dpa/tmn) - Wer sich scheiden lässt, kann die Kosten für einen damit verbundenen Rechtsstreit nicht von der Steuer absetzen. Diese Ausgaben gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, entschied der Bundesfinanzhof in München in einem am Mittwoch (16. August) veröffentlichten Urteil.

Grund für diese Entscheidung ist eine Gesetzesänderung: Seit 2013 sollen Finanzämter Prozesskosten nur noch in bestimmten Fällen als außergewöhnliche Belastungen anerkennen.

Seit der Neuregelung lassen sich Kosten nur geltend machen, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können. Die Klägerin berief sich genau auf diese Ausnahmeregelung und machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend.

Der BFH folgte dieser Argumentation aber nicht: Diese Kosten dienen nicht der Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse, befanden die Richter (Az.: VI R 9/16). Das könne nur der Fall sein, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Das sei aber bei Scheidungskosten nicht so.

Der Gesetzgeber habe die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen. Das heißt: Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, Ausgaben für die Fahrten zu Gericht, Anwalt und Notar und die Kosten für Sachverständige müssen die Betroffenen künftig selbst tragen.

Paragraf 33 Einkommensteuergesetz (EStG)