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Gesamte Familie pendelt Doppelte Haushaltsführung absetzbar

Arbeitnehmer die wöchentlich pendeln, mieten sich häufig in der Nähe des Beschäftigungsortes ein. Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung können steuerlich geltend gemacht werden - auch für Familienmitglieder.

07.11.2018, 09:43

Münster (dpa/tmn) - Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung können Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung angeben. Mit Ausgaben etwa für Heimfahrten sowie die Miete können sie ihre Steuerbelastung senken. Oft pendelt nur ein Partner.

Doch dies gilt unter Umständen auch, wenn die ganze Familie zwischen Heimatdorf und Beschäftigungsort hin- und herfährt. Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichtes Münster (Az.: 7 K 3215/16 E), über das der Bund der Steuerzahler (BdSt) berichtet.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das in Westfalen berufstätig war und dort mit ihrer kleinen Tochter in einer angemieteten Dachgeschosswohnung wohnte. Die Ehefrau hatte in ihrem mehr als 300 km entfernten Heimatdorf anteilig ein Grundstück. Sie trug die laufenden Kosten und Instandhaltungsmaßnahmen für das Haus.

Zudem befanden sich die Haus- und Zahnärzte der Familie in der Umgebung des Heimatdorfes. Der Ehemann war dort außerdem Mitglied im Angelverein. Das Finanzamt wollte die Kosten für die wöchentlichen Fahrten in das Heimatdorf und die Unterkunft am Beschäftigungsort dennoch nicht anerkennen. Der Grund: Der Lebensmittelpunkt liege inzwischen am Beschäftigungsort.

Die Richter entschieden anders: Sie ließen den Steuerabzug für die Kosten der doppelten Haushaltsführung zu. Das Paar habe seinen Lebensmittelpunkt im Heimatdorf beibehalten, weil sich dort deren gesamtes Privatleben abspielte.

Wer ebenfalls die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung angeben will, dem rät Isabel Klocke vom BdSt: "Wichtig ist nachzuweisen, dass sich der Lebensmittelpunkt tatsächlich noch im Heimatort befindet." Indizien dafür sind beispielsweise Mitgliedschaften in Vereinen, ehrenamtliches Engagement in der Heimatregion, die Kostenbeteiligung an einer Immobilie und Ärzte vor Ort. Berücksichtigt das Finanzamt die Kosten dennoch nicht, kann man Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen - und im Brief am besten auf das aktuelle Urteil verweisen.