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SteuerrechtFerienlager lässt sich nicht bei der Steuer absetzen

Eltern können Kosten für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Einige Aufwendungen zählen aber nicht dazu, zum Beispiel Kosten für ein Ferienlager oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten.

23.05.2018, 04:02

Berlin (dpa/tmn) - Die Ausgaben für ein Ferienlager gehören nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Freizeitgestaltung. Das bedeutet: Eltern können die Ausgaben nicht steuerlich geltend machen. Aber: Mit anderen Betreuungskosten für den Nachwuchs lassen sich die Steuern durchaus senken.

"Eltern sollten diese Ausgaben unbedingt in der Einkommensteuererklärung angeben", rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Grundsätzlich gilt: Kosten für die Kinderbetreuung können Eltern als Sonderausgaben absetzen. Dabei erkennt das Finanzamt zwei Drittel der Ausgaben und maximal 4000 Euro im Jahr an. Voraussetzung ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kann sich das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen, wird bei der Altersgrenze eine Ausnahme gemacht, so dass dann auch die Betreuungskosten für ältere Kinder absetzbar sind.

Typischerweise wirken sich Kosten für Kita, Kindergarten oder Hort steuermindernd aus, ebenso die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat. Dabei ist es egal, aus welchem Grund das Kind betreut wird. Ein beruflicher Zusammenhang ist nicht erforderlich, so dass das Finanzamt die Ausgaben auch dann anerkennen muss, wenn ein oder beide Elternteile zu Hause sind.

"Zum Nachweis sollten Rechnungen und Überweisungsbelege beziehungsweise entsprechende Kontoauszüge aufbewahrt werden", empfiehlt Klocke. Die Unterlagen müssen aber nur auf Nachfrage vorgelegt werden.

Nicht anerkannt werden neben Kosten für Ferienlager auch Aufwendungen für Unterricht, Nachhilfestunden, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen.