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Rechtssprechung Finanzamt darf Steuerbescheid nicht nachträglich ändern

Fehler sind menschlich und passieren auch in Finanzämtern. Eine Korrektur darf aber nicht dazu führen, dass Steuerzahler Nachzahlungen leisten müssen. Ein bereits erteilter Bescheid kann nicht ohne Weiteres geändert werden. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs.

27.04.2018, 12:06
Ist ein Steuerbescheid rechtskräftig, kann er nicht nachträglich zugunsten des Finanzamtes geändert werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Foto: Arne Dedert
Ist ein Steuerbescheid rechtskräftig, kann er nicht nachträglich zugunsten des Finanzamtes geändert werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Foto: Arne Dedert dpa

München (dpa/tmn) - Auch Finanzämter müssen sich an Regeln halten. So kann die Behörde einen bereits erteilten Bescheid nicht einfach zum Nachteil eines Steuerzahlers ändern. Das gilt insbesondere, wenn der Steuerpflichtige zuvor seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.

Hat der Steuerzahler die vom Finanzamt gestellten Fragen zutreffend und vollständig beantwortet, bleibt dem Finanzamt in einem solchen Fall eine Änderung verwehrt, selbst wenn es später Kenntnis von steuererhöhenden Tatsachen erlangt. Zu dieser veröffentlichten Entscheidung (Az.: II R 52/15) kommt der Bundesfinanzhof (BFH).

In dem Fall waren die Kläger zu drei gleichen Teilen Erben, unter anderem von verschiedenen Miet- und Geschäftsgrundstücken, die für die spätere Festsetzung der Erbschaftsteuer bewertet werden sollten. Das zuständige Finanzamt forderte die Kläger auf, nähere Angaben zu den Grundstücken zu machen. Dieser Aufforderung kamen diese umfassend nach. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden später aber weitere Tatsachen bekannt, die zu einer höheren Wertfeststellung führten. Daraufhin änderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid.

Zu Unrecht: Der bestandskräftige Bescheid durfte nicht geändert werden, so der BFH. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der behördlichen Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären. Dasselbe gilt, wenn die Behörde gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Erklärung verzichtet und ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auffordert. Beantwortet der Steuerpflichtige die gestellten Fragen zutreffend und vollständig, kann das Finanzamt den Bescheid im Nachgang nicht mehr ändern.