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Erlass der Grundsteuer Gemeinde akzeptiert nicht jeden Leerstand

Hauseigentümer können bei einem unverschuldeten Leerstand die Grundsteuer zurückbekommen. Dafür müssen sie einen Erlass beantragen. So geht's:

18.03.2020, 05:38

Berlin (dpa/tmn) - Wenn Vermieter unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hinnehmen mussten, können sie Steuern zurückbekommen. Betroffene können einen teilweisen Erlass der Grundsteuer bei der Gemeinde beantragen. Für 2019 ist dies bis zum 31. März 2020 möglich.

"Maximal können die Eigentümer einen 50-Prozentnachlass erhalten", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler vor. Ein Anspruch auf Steuerreduzierung bestehe prinzipiell immer dann, wenn es zu erheblichen Mietausfällen kommt und der Eigentümer selbst keine Schuld an den Ertragseinbußen trägt.

Erheblich ist ein Ausfall, wenn der Mietertrag sich um mehr als 50 Prozent vermindert. Dann kann die Behörde 25 Prozent der gezahlten Grundsteuer erlassen. Fällt der Mietertrag komplett aus, kann sie 50 Prozent der Grundsteuer erlassen.

Angenommen die Wohnung steht leer, weil in der Gemeinde ein Überangebot an Immobilien vorliegt. Der Vermieter hat sich aber redlich um neue Mieter gekümmert. Dann ist er für den Leerstand nicht verantwortlich - und hat ein Recht auf den Steuererlass, urteilte der Bundesfinanzhof (Az.: II R 5/05).

Allerdings kann nicht jeder Leerstand die Grundsteuer reduzieren, wie ein aktuelles Urteil zeigt. So entschied das Verwaltungsgerichts Koblenz, dass der Leerstand denkmalgeschützter, sanierungsbedürftiger Gebäude allein nicht zur Minderung der Grundsteuer führt (Az.: 5 K 760/19). Da Eigentümer Modernisierungs- oder Renovierungsarbeiten selbst zu verantworten haben.

In jedem Fall muss der Hauseigentümer nachweisen können, dass er keine Schuld am Mietausfall trägt. Dies kann er zum Beispiel, wenn er beweisen kann, dass er Vermietungsanzeigen geschaltet hat. "Unbedingt entsprechende Belege aufheben", rät Klocke.