1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Finanzen
  6. >
  7. Kosten für Pflege-WG bei der Steuer absetzen

Außergewöhnliche Belastungen Kosten für Pflege-WG bei der Steuer absetzen

Wer aus gesundheitlichen Gründen in eine Pflege-WG zieht, kann diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen absetzen, entschied das Finanzgericht Köln. Jetzt liegt der Fall dem Bundesfinanzhof vor.

03.03.2021, 03:13
Christin Klose
Christin Klose dpa-tmn

Berlin (dpa/tmn) - Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. "Sofern der Umzug aus Krankheits- oder Pflegegründen erfolgte", konkretisiert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Aktuell berücksichtigen die Finanzämter die Ausgaben jedoch nur, wenn der Pflegebedürftige tatsächlich in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung mit umfassenden Pflegeangebot untergebracht ist. Entscheidet sich der Pflegebedürftige für eine sogenannte Pflege-WG, muss aber auch das steuerlich berücksichtigt werden, urteilte das Finanzgericht Köln (Az.: 3 K 1858/18).

Im Streitfall klagte ein Ehepaar gegen seinen Einkommensteuerbescheid, weil das Finanzamt die Kosten für die Unterbringung des Ehemannes in einer Pflege-WG nicht anerkennen wollte. Der Kläger erlitt bei einem Motorradunfall schwere Verletzungen und ist seitdem als pflegebedürftig (Pflegegrad 4) eingestuft.

Aufgrund seines noch jungen Alters entschied sich das Paar für eine Pflege in einer Wohngemeinschaft. Dazu mietete es Wohnraum in einer Pflege-WG an. Für die Versorgung des individuellen Bedarfs - also die Pflege und Betreuung - beauftragte der Kläger weitere Dienstleister. Weil Unterbringung und Pflege nicht aus einer Hand erfolgten, strich das Finanzamt die Ausgaben für die Wohnkosten.

Das sah das Finanzgericht anders: Die Unterbringungsform ist nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidend. Deshalb können die Unterkunftskosten für die Pflege-WG, abzüglich einer pauschalen Haushaltsersparnis, steuermindernd angesetzt werden.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az.: VI R 40/20). Betroffene können das laufende Gerichtsverfahren für sich nutzen. "Streicht das Finanzamt die Ausgaben für die Unterkunft, lohnt sich ein Einspruch mit Hinweis auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof", so Klocke. Wann die vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterklage entschieden wird, ist noch offen.

© dpa-infocom, dpa:210302-99-655951/4