1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Finanzen
  6. >
  7. Mietverluste bei Ferienwohnungen können Steuer mindern

Eine Frage der Auslastung Mietverluste bei Ferienwohnungen können Steuer mindern

Kann man Verluste bei Vermietung einer Ferienwohnung steuerlich geltend machen? Die Frage ist, welche Auslastung am Ferienort üblich ist. Mit den Bedingungen muss sich der Bundesfinanzhof befassen.

15.07.2020, 03:50

Berlin (dpa/tmn) - Wer seine Ferienwohnung mit Verlust vermietet, kann diese steuerlich geltend machen. Vorausgesetzt, er nutzt die Ferienwohnung nicht für private Zwecke, und er kann eine ortsübliche Auslastung nachweisen.

"Wie die ortsübliche Auslastung zu ermitteln ist, ist umstritten", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte sich damit befasst und eine vermieterfreundliche Statistik herangezogen (Az.: 3 K 276/15). Nun liegt der Fall beim Bundesfinanzhof (BFH) - mit Relevanz für viele andere Vermieter.

Ferienwohnung im selbstgenutzten Haus

In dem Fall befand sich die Ferienwohnung im selbstgenutzten Wohnhaus des klagenden Ehepaares und wurde zwischen 13 und 124 Tage im Jahr an Feriengäste vermietet. Das Finanzamt war der Ansicht, dass damit langfristig kein Gewinn zu erzielen sei. Wegen der negativen Prognose berücksichtigte das Amt die Verluste nicht.

Basis für die Entscheidung war die vom Statistischen Landesamt ermittelte Auslastung für den Vermietungsort - und zwar für alle Unterkünfte, auch Hotels und Pensionen. Das Ehepaar legte hingegen eine konkrete Statistik zu Ferienwohnungen vor, wonach die ortsüblichen Auslastungszahlungen in ihrem Fall eingehalten waren. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte daher keine Zweifel an der ortsüblichen Vermietungszeit und gab der Klage statt.

Bundesfinanzhof hat das letzte Wort

"Welche Statistik für die ortsübliche Auslastung von Ferienimmobilien geeignet ist, wird nun der Bundesfinanzhof klären", sagt Klocke. Denn das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen IX R 33/19 anhängig ist.

Betroffene Vermieter, die sich mit dem Finanzamt über die ortsüblichen Belegungszahlungen streiten, können sich auf das laufende Verfahren berufen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt allgemeine Statistiken heranzieht, während konkrete Zahlen zu Ferienwohnungen für eine angemessene Auslastung der Wohnung sprechen.

© dpa-infocom, dpa:200714-99-787125/3