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Steuern Zeit- und Sachspenden sind als Sonderausgaben absetzbar

Auf dem Vereinsfest wird tatkräftig mitgeholfen. Andere können abgelegte Kindersachen besser nutzen. Wie hoch solche Spenden steuerlich geltend gemacht werden können, richtet sich nach dem Einzelfall.

15.11.2019, 09:36

Berlin (dpa/tmn) - Für den Herbstmarkt des Sportvereins basteln, beim Winterfest ehrenamtlich Punsch ausschenken: Auch Zeit- und Sachspenden können bei der Steuererklärung abgesetzt werden. Wichtig ist, deren Wert zu ermitteln, wie die Bundessteuerberaterkammer erklärt.

Steuerpflichtige, die ihre unentgeltliche Hilfe für eine steuerbegünstigte Organisation geltend machen wollen, sollten im Vorfeld schriftlich eine Vergütung vereinbaren, so der Rat. Später verzichten sie dann auf das Geld. Die nicht gezahlte Vergütung ist dann der Spendenbetrag.

Bei Sachspenden wird der Marktwert angegeben

Für Sachspenden kann dagegen der Marktwert angegeben werden. Ist der Gegenstand neu, entspricht dies dem Kaufpreis. Wer dagegen einen gebrauchten Schlafsack oder alte Kuscheltiere spendet, muss herausfinden, welchen Preis er dafür bei einem Verkauf erzielt hätte. Dabei kommt es auf die Art des Gegenstandes, seinen Zustand und vor allem die Nachfrage an, so die Steuerberater.

Eine Spendenquittung verlangt das Finanzamt für Spenden bis 200 Euro an eine gemeinnützige Organisation nicht grundsätzlich. Es kann aber jederzeit den Nachweis anfordern. Die Bundessteuerberaterkammer weist darauf hin, dass Steuerpflichtige Zuwendungsbestätigungen und Nachweise, die angefordert oder elektronisch übermittelt wurden, bis zum Ende des Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahren sollten.

Spenden als Sonderausgaben absetzen

Spenden an steuerbegünstigte und gemeinnützige Vereine können bis zu einer Höhe von 20 Prozent der gesamten Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden. Parteien sind besonders begünstigt. Ehrenamtliche können außerdem bis zu 720 Euro für eine nebenberufliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen Einrichtung erhalten, ohne dass darauf Steuern oder Sozialabgaben anfallen.

Rechtsgrundlage: Paragraf 10b Einkommensteuergesetz