1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Finanzen
  6. >
  7. Stiefkinder sind vom Erbe ausgeschlossen

Patchworkfamilie Stiefkinder sind vom Erbe ausgeschlossen

Vater, Mutter, Kind - so einfach ist es in der Realität nicht immer. Familien sind oft vielfältiger. Das kann im Erbfall ein Problem sein. Denn nicht alle erben in einer Patchworkfamilie gleich.

29.09.2020, 15:10
Stefan Sauer
Stefan Sauer dpa-Zentralbild

Kiel (dpa/tmn) - Mitglieder einer Patchworkfamilie sollten sich rechtzeitig mit der Erbfolge auseinandersetzen. Denn das gesetzliche Erbrecht ist an der Familienform orientiert, die aus einem verheirateten Ehepaar mit gemeinsamen Kindern besteht, erklärt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer.

Allerdings gibt es Möglichkeiten, das Erbe nach den eigenen Wünschen zu gestalten. Grundsätzlich gilt: Stiefkinder sind vom Erbe zunächst einmal ausgeschlossen. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge können nur leibliche und adoptierte Kinder das Erbe oder den Pflichtteil beanspruchen. Soll das Stiefkind gleichberechtigt zum eigenen Kind erben, können Ehepaare entsprechende Regelungen in einem gemeinschaftlichen Testament festhalten.

Das Berliner Testament etwa ermöglicht Ehegatten, sich gegenseitig als Alleinerben und alle Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben einzusetzen. Ist das Paar nicht verheiratet, können mittels Einzeltestamenten oder eines notariellen Erbvertrags Vorkehrungen getroffen werden. Auch eine Adoption kann ein Stiefkind in gleicher Weise wie ein leibliches Kind am Erbe teilhaben lassen.

© dpa-infocom, dpa:200929-99-757657/2