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Nachlass-Verwaltung Testamentsvollstrecker steht begrenzte Vergütung zu

Manche Erblasser setzen einen Testamentsvollstrecker ein. Dieser wird meist auch für seine Arbeit bezahlt. Die Höhe der Vergütung darf er nicht in jedem Fall selbst festlegen.

12.02.2020, 03:31

Hamburg (dpa/tmn) - Ein Testamentsvollstrecker darf sich nicht einfach nach belieben aus dem Nachlass bedienen. Das gilt insbesondere dann, wenn im Testament festgelegt wurde, wie hoch seine Vergütung in etwa sein soll.

Zahlt sich der Testamentsvollstrecker dennoch mehr aus, kann das ein Grund für seine Entlassung sein, entschied das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 2 W 66/19).

Vergütung nach Richtlinien des Deutschen Notarvereins

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins ( DAV) mitgeteilten Fall hatte eine Reederin einem Mann die Testamentsvollstreckung übertragen. Laut Testament sollte sich seine Vergütung nach den Richtlinien des Deutschen Notarvereins richten.

Nach einiger Zeit erstellte der Mann ein vorläufiges und unvollständiges Nachlassverzeichnis, das den Bruttonachlasswert auf etwa 1,2 Millionen Euro bezifferte. Kurz darauf hob er 180 000 Euro von einem Konto der Erblasserin ab - Verwendungszweck: "Vergütung des Testamentsvollstreckers". Das Nachlassgericht entließ ihn aus seinem Amt.

Übermaß kann Entlassungsgrund sein

Die Beschwerde dagegen hatte keinen Erfolg: Die Abbuchung von dem Konto der Erblasserin sei als sogenannte Übermaßentnahme ein ausreichender Entlassungsgrund. Der Testamentsvollstrecker darf sich zwar selbst eine Vergütung aus dem Nachlass auszahlen, jedoch in Grenzen. Wo diese Grenzen sind, ist einzelfallabhängig, so das Gericht.

Nach der Richtlinie des Deutschen Notarvereins, die hier zur Anwendung kam, ist die Vergütung des Testamentsvollstreckers frühestens mit Fertigstellung des Nachlassverzeichnisses fällig. Da hier kein vollständiges Nachlassverzeichnis vorlag, konnte der Testamentsvollstrecker eine Vergütung hier nicht fordern.

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht