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Erbrechts-Tipp Unterschrift unter Testament darf unleserlich sein

Ein Testament ohne Unterschrift ist nicht gültig. Doch was ist, wenn die Unterschrift kaum lesbar ist? Wie deutlich muss ein Erblasser schreiben?

12.08.2020, 03:27

Köln (dpa/tmn) - Ein Testament kann handschriftlich oder bei einem Notar aufgesetzt werden. Auch das notarielle Testament muss vom Erblasser unterzeichnet werden. Die Unterschrift muss aber nicht geeignet sein, den Erblasser zu identifizieren. Bei einer krankheitsbedingten Schwächung kann es genügen, wenn der Erblasser versucht, seinen Familiennamen zu schreiben.

Selbst wenn die Unterschrift aus einem Buchstaben und einer anschließenden geschlängelten Linie besteht, kann dadurch zum Ausdruck gebracht werden, die notarielle Erklärung als eigene zu wollen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: 2 Wx 102/20). Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Einsetzung der Schlusserben durfte geändert werden

In dem verhandelten Fall haben sich eine Frau und ihr Mann in einem notariell beurkundeten Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Zu Erben des Letztversterbenden haben sie die Geschwister des Ehemannes eingesetzt. Die Schlusserbeneinsetzung sollte für den Überlebenden frei änderbar sein.

Die Ehefrau machte davon nach dem Tod ihres Mannes Gebrauch und setzte ihren Großcousin zu ihrem Alleinerben ein. Nach dem Tod der Ehefrau beantragten die Geschwister des Ehemannes aber einen Erbschein, da die notarielle Niederschrift von der Erblasserin nicht vollständig unterschrieben worden sei.

Unterschrift muss Erblasser nicht identifizieren

Zu Unrecht, urteilen die Richter. Mit der Unterschrift werde dokumentiert, dass sich die Beteiligten ihre Erklärungen zurechnen lassen. Ihre Identifizierbarkeit ist hingegen nicht Sinn der Unterschrift. Zwar genüge eine bloße Unterzeichnung mit dem Vornamen nicht, da sich der Unterzeichnung nur mit dem Vornamen nicht sicher entnehmen lässt, ob der Unterzeichner wirklich für die Echtheit des beurkundeten Willens einstehen will.

Hier hingegen hat die Erblasserin zumindest angesetzt, ihren Familiennamen zu schreiben, was in der Urkunde in dem "K" und der anschließenden geschlängelten Linie seinen Niederschlag gefunden hat.

Damit liege die Annahme nahe, dass die Erblasserin eine volle Niederschrift ihres Familiennamens beabsichtigte, was ihr aber vor dem Hintergrund ihrer schweren Erkrankung nach der glaubhaften Darstellung des Notars nicht vollständig gelang. Die Voraussetzungen einer Schreibunfähigkeit lagen damit noch nicht vor.

© dpa-infocom, dpa:200811-99-127939/4

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht