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Wann Erben einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben

Endet das Arbeitsverhältnis, können sich Beamte oder Angestellte die nicht genommenen Urlaubstage in der Regel auszahlen lassen. Ob bei einem Todesfall den Erben die Abgeltung zusteht, hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu klären.

09.12.2015, 04:00

Karlsruhe (dpa/tmn) - Nicht genutzte Urlaubstage kann ein Arbeitnehmer meist ins kommende Jahr übertragen. Wer überschüssige Tage nicht mehr nehmen kann, weil beispielsweise das Arbeitsverhältnis endet, erhält hingegen eine Abgeltung. Doch was gilt, wenn der Arbeitnehmer plötzlich stirbt?

Mit der Frage, ob den Erben dann eine Abgeltung zusteht, hat sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Urteil beschäftigt (Az.: 3 K 24/15). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

Im konkreten Fall verstarb ein Beamter 2014. Er erreichte das Pensionsalter nicht. Der Mann hatte sich im Jahr 2013 nur 12 Tage freigenommen und im Todesjahr gar keinen Urlaub eingereicht. Seine Erben wollten eine Abgeltung für die restlichen Urlaubstage geltend machen. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab. Mit der Begründung: Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung gehe nicht auf die Erben über.

Die Richter differenzierten: Die deutschen Gesetze sehen zwar keine Abgeltung des Urlaubs nach dem Tod vor. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied dazu anders (Az.: C-118/13). Demnach sei es mit dem Europäischen Recht nicht vereinbar, wenn Urlaub nach dem Tod nicht abgegolten wird. Dies gilt auch für Beamte. Das Europäische Recht gewährt einen bezahlten Jahresurlaub von vier Wochen - für diese Zeit haben die Erben einen Abgeltungsanspruch. In einem ähnlichen Fall hat jetzt auch das Arbeitsgericht Berlin entschieden (Az.: 56 Ca 10968/15). Auch hier bekamen die Nachfahren Recht.

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht