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Unterlassene Hilfeleistung? Welche Pflichten und Rechte Augenzeugen haben

Wer eine Straftat oder einen Unfall beobachtet, muss oft schnell entscheiden: Sollte ich eingreifen und helfen? Sollte ich mich als Zeuge zur Verfügung stellen? Ein Überblick über Rechte und Pflichten von Augenzeugen.

20.09.2017, 04:06

Berlin (dpa/tmn) - Parkrempler oder Taschendiebstahl - wer so etwas beobachtet, wird Augenzeuge. Doch was tun in einer solchen Situation? Klar ist: Wer eine Straftat oder einen Unfall beobachtet, sollte zuerst an seine eigene Sicherheit denken.

"Sie müssen sich nicht in Gefahr bringen", erklärt Rechtsanwalt Gregor Samimi aus Berlin. Streng genommen muss niemand eingreifen, solange keine Gefahr oder Not besteht. Denn erst in solchen Situationen käme der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung in Betracht. In allen anderen Situationen gilt: Eine gesetzliche Pflicht, sich als Zeuge zur Verfügung zu stellen, gibt es nicht.

Wer es dennoch tun will, sollte sich zuerst den Beteiligten zu erkennen geben, erklärt Samimi, der Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist. Je nach Situation sollte dann unter Umständen die Polizei verständigt und gegebenenfalls ein Krankenwagen gerufen werden. Den Einsatzkräften sollte man auch erklären, dass man Zeuge ist.

"Hilfreich ist es oft auch, Fotos zu machen", rät Samimi. "Das kann die eigene Aussage später stützen." Auch ein Gedächtnisprotokoll vom Ablauf der Ereignisse ist sinnvoll. "Oft kann man sich später nicht mehr an Details erinnern", weiß der Fachanwalt aus Erfahrung. Denn unter Umständen werden Zeugen dann noch einmal von der Polizei zum Geschehen befragt oder müssen vor Gericht ihre Aussage machen. "Dazu sind Sie dann auch verpflichtet."

Allerdings haben Zeugen auch das Recht, die Auskunft zu verweigern. "Sie müssen weder sich selber noch Angehörige mit Ihrer Aussage belasten", erklärt Samimi. "Darauf müssen Sie die Polizeibeamten im Zweifel auch hinweisen."

Paragraf 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung

Paragraf 52 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht

Paragraf 55 StPO - Auskunftsverweigerungsrecht