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Süßes oder Saures Welche Streiche an Halloween sind erlaubt?

Was ist noch lustig, und wann wird es bitterer Ernst? Streiche zu Halloween können schon mal schlimme Folgen haben und Schäden anrichten. Insbesondere Eltern müssen daher ihrer Aufsichtspflicht nachkommen, wenn ihre Kinder in der Nacht von Haus zu Haus ziehen.

Von Interview: Elena Metz, dpa 10.10.2018, 12:40

Berlin (dpa/tmn) - Süßes oder Saures? - Halloween ist die Nacht der Streiche. Ein Auto mit Toilettenpapier einzuwickeln oder Zahnpasta unter die Türklinke zu schmieren, ist gar nicht so schlimm. Aber wenn man Blumenkübel verschiebt oder Tomaten auf die Hauswand wirft, richtet man womöglich Schäden an.

An welche Grenzen man sich halten sollte, erläutert Monika Maria Risch, Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV), im Interview:

Wo hört der Spaß bei einem Streich auf?

Risch: Für alles gilt: Es darf niemandem ein Schaden entstehen. Weder in persönlicher Hinsicht noch an Gegenständen, die anderen gehören. Das ist natürlich eine Gratwanderung und eine Einzelfallfrage.

Kinder klingeln an Halloween an Türen und verlangen Süßigkeiten. Was sollten Eltern beachten?

Risch: Dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Kinder sind bis zum Alter von sieben Jahren nicht deliktfähig - das heißt, sie sind gar nicht in Anspruch zu nehmen. Danach geht es um die Einsichtsfähigkeit des Kindes. Wenn Eltern wissen, dass ihr Kind noch nicht altersgemäß entwickelt ist, haben sie eine stärkere Aufsichtspflicht. Bei einem Klingelstreich kann ich mir allerdings keinen Schaden vorstellen.

Bei welchen Streichen kann es Schwierigkeiten geben?

Risch: Schwierig sind solche Streiche, die objektive Gefahren bieten, wie zum Beispiel mit Feuer, Feuerzeug, Streichhölzern oder Messer. Da gelten allgemeine Regeln bei der Beaufsichtigung von Kindern. Der bekannte Spruch "Eltern haften für ihre Kinder" stimmt so nicht: Eltern haften immer dann für ihre Kinder, wenn die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben. Das muss der Geschädigte beweisen.