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Prämiensparvertrag Zinsanpassungsklauseln überprüfen lassen

Das Sparen kann man sich sparen? Diesen Eindruck kann man zumindest bekommen, wenn man sich manche Sparprodukte anschaut: Bei alten Prämiensparverträgen gibt es Ärger um die Zinsanpassung. Was tun?

Von Interview: Falk Zielke, dpa 16.12.2020, 09:13
Christin Klose
Christin Klose dpa-tmn

Stuttgart (dpa/tmn) - Langfristig Geld sparen war tatsächlich mal angesagt. Viele Geldinstitute versuchten Kunden noch vor Jahren mit lang laufenden Prämiensparverträgen zu binden. Das Problem: "Viele Verträge enthalten rechtswidrige Klauseln", sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Interview. "Betroffene Kunden haben möglicherweise Anspruch auf eine Nachzahlung."

Frage: Um welche Verträge geht es?

Niels Nauhauser: Betroffen sind langfristige Sparverträge, die in den 1990er und 2000er Jahren abgeschlossen wurden. Bei diesen Verträgen setzt sich der Zins meist aus einem variablen Grundzins und einer vereinbarten Prämie zusammen. Diese Prämie steigt, je länger der Vertrag besteht, damit die Kunden möglichst lange dabei bleiben. Häufige Bezeichnungen sind "Prämiensparen flexibel" bei den Sparkassen und "Bonus- oder Zielsparplan" bei den Volksbanken.

Die variablen Sparzinsen sollten der allgemeinen Zinsentwicklung angepasst werden. Bei vielen Verträgen haben die Institute die Zinsen bereits auf bis zu 0,01 beziehungsweise 0,001 Prozent gesenkt. Allerdings sind die Zinsanpassungsklauseln, auf die sich die Banken und Sparkassen dabei berufen, in fast allen Verträgen rechtswidrig. Die Folge: Den Kunden werden meist zu wenig Zinsen gutgeschrieben.

Frage: Wie erkennt man, ob eine Klausel rechtswidrig ist oder nicht?

Nauhauser: Eine Klausel, die dem Geldinstitut erlaubt, den Zins an die allgemeine Zinsentwicklung anzupassen, muss transparent sein. Das hat so im Jahr 2004 auch der Bundesgerichtshof, der BGH, festgestellt. Das heißt: Ein Kunde muss erkennen können, wovon sein Vertragszins abhängt, also welchen Referenzzins die Bank zugrunde legt und wann und wie genau sie den Zins ändern wird.

In der Praxis ist das aber oft nicht der Fall: Mal wird auf den Preisaushang der jeweiligen Bank verwiesen, mal ist nur allgemein von einem Zehn-Jahres-Zinssatz die Rede. Kunden wissen dann aber nicht: Welcher Zinssatz ist denn genau maßgeblich?

Und obwohl der BGH sich bereits in mehreren Urteilen mit rechtswidrigen Zinsanpassungsklauseln befasst hat, besteht das Problem nach wie vor. Die Sparkassen und Banken haben es bislang nicht für nötig befunden, ihre Kunden über die Fehler in ihren Verträgen zu informieren und ihnen einen Vorschlag zu unterbreiten, wie der Vertrag rechtskonform fortgesetzt werden kann.

Sie haben stattdessen eigenmächtig neue Klauseln angewandt. Wir sind gegen die rechtswidrige Praxis bislang mit 27 Abmahnungen und Unterlassungsklagen vorgegangen, davon sind 20 bereits positiv abgeschlossen. Jetzt hat endlich auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die BaFin, eine härtere Gangart gegenüber den Instituten angekündigt.

Frage: Was können Betroffene tun?

Nauhauser: Wer einen Vertrag mit intransparenter Zinsanpassungsklausel hat, kann sich an sein Geldinstitut wenden und eine Nachberechnung der Zinsen verlangen. Dazu hat inzwischen auch die BaFin aufgerufen.

Die Verbraucherzentrale stellt dazu einen Musterbrief bereit. Viele Institute zahlen nach, wenn sich Betroffene mit dem Musterbrief an sie wenden, teilweise aber nur gegen Stillschweigeverpflichtung. Die Nachzahlungen liegen im Schnitt bei rund 1500 Euro.

Allerdings verhalten sich die Institute bundesweit recht unterschiedlich. Die Verbraucherzentralen unterstützen Betroffene mit Musterfeststellungsklagen und Verbandsklagen, um die Rechte der Betroffene durchzusetzen.

© dpa-infocom, dpa:201216-99-712048/2

Urteil des BGH vom 17.02.2004

Bafin zu Prämeinsparverträgen

Infos der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Musterbrief der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Faktenblatt der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen

Musterfeststellungsklage des vzbv

Musterklage der Verbraucherzentrale Bayern