Schulbücher für Lehrer Anspruch auf Kostenerstattung
Hannover (dapd). Lehrer müssen für die Unterrichtsvorbereitung notwendige Schulbücher nicht selbst bezahlen. Stellen die Schule beziehungsweise der Arbeitgeber Lehrbücher nicht wenigstens leihweise zur Verfügung, haben Lehrer Anspruch auf Kostenerstattung für die auf eigene Rechnung angeschafften Bücher, wie das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied.
Damit verurteilten die Richter das beklagte Land Niedersachsen dazu, einem Mathematiklehrer 14,36 Euro zuzüglich Zinsen zu erstatten. Der Kläger hatte ein Mathematikbuch angeschafft, das ihm die Schule nicht ausleihen wollte. Bereits in der Vergangenheit hatte der Kläger erfolglos sowohl beim Schulträger als auch beim Kultusministerium die Kostenübernahme für Schulbücher beantragt.
Vor dem Landesarbeitsgericht berief sich das beklagte Land dennoch darauf, dass der Lehrer vor dem Kauf die Kostenübernahme hätte beantragen müssen. Zudem sei nicht das Land, sondern die Kommune als Schulträger für die Beschaffung von Lehrbüchern zuständig.
Die Richter hielten diese Argumentation jedoch für treuwidrig. Das angeschaffte Buch sei zweifelsfrei für den Unterricht notwendig gewesen. Da das Land das Buch für den Kläger nicht rechtzeitig bereitgestellt habe, habe dieser in Vorleistung treten müssen. Wie andere Arbeitnehmer auch hätten Lehrer jedoch Anspruch darauf, Ausgaben ersetzt zu bekommen, die sie im Interesse ihres Arbeitgebers tätigen.
(Az: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 8 Sa 1258/10)