Nebenjob Arbeit im Urlaub ist ausnahmsweise erlaubt
Köln ( ddp ). Arbeitnehmer, die während ihres Erholungsurlaubs einer Erwerbstätigkeit nachgehen, riskieren ihren Job. Ein allenfalls geringfügig bezahlter Nebenerwerb im Urlaub ist allerdings nicht unbedingt ein Kündigungsgrund, wie das Landesarbeitsgericht Köln entschied.
Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass das Bundesurlaubsgesetz nicht jede Tätigkeit verbiete, die nicht zur Erholung führe, sondern nur eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit. So dürfe beispielsweise ein Bauhandwerker durchaus " im Urlaub als Alpenvereinsmitglied bei der Errichtung einer Alpenvereinshütte " helfen, wenn er dafür nicht oder allenfalls geringfügig bezahlt werde. Das Gleiche gelte für die Mithilfe im Familienbetrieb oder in einer gemeinnützigen Organisation.
Mit dieser Begründung erklärten die Richter die Kündigung einer Arbeitnehmerin für unzulässig, die während ihres Urlaubs auf dem Weihnachtsmarktstand ihres Ehemanns ausgeholfen hatte. Der Arbeitgeber hatte die klagende Arbeitnehmerin zunächst abgemahnt und ihr schließlich gekündigt, als diese dennoch weiter aushalf. Als Grund führte er an, dass der Verkauf in der Kälte das Risiko einer Erkrankung erhöhe. ( AZ : 2 Sa 674 / 09 ).