Oberverwaltungsgericht: Auf verpackten Backwaren muss das Gewicht stehen
Koblenz (dpa). Auf verpackten Backwaren wie Apfeltaschen und Schoko-Croissants muss ab einer Füllmenge von 100 Gramm das Gewicht angegeben werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz nach Mitteilung von gestern in Koblenz entschieden und damit die Klage einer Unternehmensgruppe abgewiesen, die in Deutschland mehrere 100 Einzelhandelsmärkte betreibt. Die Angabe des Gewichts diene "dem legitimen Ziel der Verbraucherinformation", hieß es zur Begründung (Az.: 6 A 10624/10.OVG). Sie erleichtere dem Käufer den Preisvergleich bei ähnlichen Produkten. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz hatte bei einer amtlichen Prüfung in einem der Verbrauchermärkte festgestellt, dass auf den Fertigpackungen zwar die Zahl der Gebäckstücke, nicht aber deren Gewicht angegeben war. Nach Verhängung eines Bußgeldes von 150 Euro klagte das Unternehmen. Begründung: Es verstoße nicht gegen die Fertigpackungsverordnung, wenn auf den teils durchsichtigen Packungen kein Gewicht stehe. Dem widersprach das Gericht. Die Angabe der Stückzahl reiche nicht aus.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.