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Fachärztliche Gutachter ermitteln, ob eine Berufskrankheit vorliegt Bei vielen Berufskrankheiten haben oftmals die Richter das letzte Wort

11.07.2012, 03:16

Berlin (dapd) l Mit Ob Altenpfleger, Bauarbeiter oder Paketzusteller - Millionen Menschen in Deutschland leisten in unterschiedlichen Berufen täglich Schwerstarbeit. Nicht immer hält die Gesundheit die Belastungen aus: Allein 2010 gab es fast 74 000 angezeigte Berufskrankheiten, offiziell anerkannt wurden rund 16 000.

Wenn Arbeitnehmer den Verdacht haben, dass ihre Arbeit die Schuld an ständigen Rückenschmerzen, Allergien oder anderen chronischen Leiden trägt, sollten sie zunächst den Hausarzt oder einen Facharzt mit Schwerpunkt Arbeitsmedizin aufsuchen, rät die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Stellt sich heraus, dass die Symptome möglicherweise mit der Arbeit zusammenhängen, machen die Ärzte eine Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft beziehungsweise Unfallkasse, die sogenannte BK-Verdachtsanzeige.

Von der Verdachtsanzeige bis zur tatsächlichen Anerkennung einer Berufskrankheit ist es allerdings oft ein weiter Weg. Laut Gesetz ist eine Erkrankung nur dann eine Berufskrankheit, wenn den Krankheitsursachen "bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung".

Ist eine Verdachtsanzeige eingegangen, überprüft die Unfallversicherung die Angaben des Arztes und die Bedingungen am Arbeitsplatz. Häufig werden auch fachärztliche Gutachter bemüht, die ermitteln sollen, ob tatsächlich eine Berufskrankheit vorliegt. Bis zum Bescheid über die Anerkennung - oder häufiger die Nichtanerkennung - können durchaus einige Monate vergehen.

Natürlich kann die Arbeit auch die Schuld an einer Erkrankung haben, die nicht in der Krankheitenliste aufgeführt ist. Im Zweifel lehnen die Unfallkassen aber eine Anerkennung als Berufskrankheit ab, so dass häufig die Sozialgerichte entscheiden müssen: Beispielsweise gab das Sozialgericht Aachen jüngst einem Dachdecker recht, der unter Hautkrebs litt (Az: S 6 U 63/10).