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Nach Trennung Beide Elternteile müssen Kosten für Nachhilfe tragen

Kinder kosten Geld: Abgesehen von den täglichen Ausgaben fallen oft auch regelmäßige Kosten sowie ungeplante Anschaffungen an. Doch wie teilen sich Eltern, die getrennt leben, diese Ausgaben?

02.10.2018, 11:25

Berlin (dpa/tmn) - Auch wenn sich Eltern trennen, müssen sie sich oft über Kosten verständigen, die für die Kinder anfallen - etwa für Kleidung, Nachhilfe, Schulausstattung, Klassenfahrten, Musikunterricht. Dann ist die Frage: Wer zahlt was aus welchen Mitteln?

Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein gibt dazu einen Überblick:

Unterkunft und Lebensmittel gehören zu den grundlegenden Bedürfnissen eines Kindes. Diese Kosten werden über den Kindesunterhalt gedeckt. Gleiches gilt für langfristig planbare Ausgaben etwa für einen neuen Schulranzen oder für eine Klassenfahrt.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, übernimmt seine Unterhaltspflicht, indem er sich um die Grundbedürfnisse des Kindes kümmert. Der andere Elternteil beteiligt sich durch einen bestimmten Betrag. Der Unterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Die Höhe hängt vom Alter des Kindes und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ab.

Für Sport, Musikunterricht oder Nachhilfe sieht der Kindesunterhalt nur zehn Euro pro Monat vor. Übersteigen Ausgaben über einen längeren Zeitraum regelmäßig diesen Betrag, sprechen Experten vom Mehrbedarf. Dazu gehören etwa auch Fahrtkosten zur Schule oder für die Betreuung im Kindergarten. Diesen Mehrbedarf müssen in der Regel beide Elternteile tragen.

Wie sich die Kosten aber genau auf die Eltern aufteilen, hängt von ihrem monatlichen Verdienst ab. Der verbleibende Betrag für den Mehrbetrag wird also anteilig auf die Eltern verteilt - nach Abzug des hälftigen Kindergeldes. Berücksichtigt wird dabei nur das Einkommen, das über dem Selbstbehalt liegt. Auch der Selbstbehalt variiert je nach Verdienst.

Unvorhersehbare und nicht planbare Ausgaben - beispielsweise eine Zahnspange - gehören zum Sonderbedarf eines Kindes. Dieser wird genauso wie der Mehrbedarf berechnet.

Anwaltauskunft

Düsseldorfer Tabelle