Das Tragen eines Helms ist nicht bindend vorgeschrieben / Gericht verurteilt Versicherung zur Zahlung Beim Schieben des Fahrrades gilt man als Fußgänger
Nürnberg (dapd) l Wer vor dem Überqueren einer Straße von seinem Fahrrad absteigt und schiebt, gilt von diesem Augenblick an nicht mehr als Radfahrer, sondern als Fußgänger. Für ihn kennt das Verkehrsrecht keine Bekleidungsvorschriften. Deshalb ist es ohne Belang, ob der anschließend in einen Unfall Verwickelte dabei einen Helm trug oder nicht. Zumal der Schutzhelm selbst für einen Radler nur empfohlen wird, aber nicht bindend vorgeschrieben ist. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Coburg weist die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg hin.
In der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um den sechsjährigen Sohn einer Frau, die gemeinsam mit ihren Fahrrädern unterwegs gewesen waren. An einer stark frequentierten Straße hielten beide an, doch dann deutete der Junge fälschlicherweise eine leichte Vorwärtsbewegung der Mutter als Signal zum Losgehen und wurde von einem Auto erfasst. Er erlitt schwere Verletzungen vor allem am Kopf.
Keine gesetzlichen Vorschriften
Die Haftpflichtversicherung der Kraftfahrerin zahlte zunächst 50 000 Euro an das Kind, wollte nun aber die Mutter mit 50 Prozent an den Kosten beteiligen. Schließlich habe sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem verunglückten Sohn verletzt, trug dieser bei der gemeinsamen Ausfahrt doch keinen Fahrradhelm.
Das sah das Gericht anders, so die Anwaltshotline. "Eltern müssen aufgrund des sogenannten Haftungsprivilegs gegenüber ihren Kindern nur so sorgfältig handeln, wie sie dies in ihren eigenen Angelegenheiten tun", erläutert Rechtsanwältin Jetta Kasper den Richterspruch. Zumal es keine gesetzliche Vorschrift über das Tragen eines Helms als Radfahrer gebe. Und der Junge, der in der konkreten Unfallsituation sein Rad geschoben habe, sei eben nicht als Radfahrer, sondern als Fußgänger unterwegs gewesen. (Az: LG Coburg 21 O 757/10)