Kleine Geschenke erlaubt BGH: Keine Rabatte auf rezeptpflichtige Arznei
Karlsruhe (epd). Apotheken dürfen Kunden auf verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Rabatte in Form von Wertmarken, Treuepunkten oder Einkaufsgutscheinen gewähren. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe erklärte in sechs gestern verkündeten Urteilen solche Bonussysteme wegen des Verstoßes gegen die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften für unzulässig (AZ: I ZR 26/09 u. a.).
Erlaubt seien nach dem Heilmittelwerbegesetz nur Werbegaben von geringem Wert. Werbepräsente von höchstens einem Euro pro Medikamentenverpackung wie etwa eine Packung Papierhandtücher seien noch zulässig. Gaben im Wert von fünf Euro seien dagegen wettbewerbswidrig, entschied der Bundesgerichtshof.
In einem Fall hatte eine Apotheke in Offenburg Kunden – wie gesetzlich vorgeschrieben – für rezeptpflichtige Arzneimittel den vollen, für alle Apotheken feststehenden Preis berechnet. Die Apotheke händigte den Verbrauchern mit dem Einlösen des Rezeptes zugleich aber auch sogenannte Douglas-Taler im Wert von 50 Cent aus. Damit konnten die Kunden in anderen Offenburger Geschäften einkaufen gehen. Die Douglas-Taler haben sich in der Stadt nach Angaben der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs schon zu einer Zweitwährung entwickelt.
Ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Ausland ansässige Internetapotheken gelten kann, ist auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs weiter unklar. Im konkreten Fall hatte eine in den Niederlanden ansässige Internet-Apotheke für jedes eingereichte deutsche Kassenrezept auf verschreibungspflichtige Medikamente einen dreiprozentigen Bonus gewährt (AZ: I ZR 72/08). Der Kunde erhielt damit mindestens 2,50 Euro und höchstens 15 Euro gutgeschrieben.
Der Bundesgerichtshof hielt dies für unzulässig. Da jedoch das Bundessozialgericht in Kassel in einem anderen Verfahren festgestellt hatte, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht für ausländische Internet-Apotheken gilt, konnte der Gerichtshof hier nicht abschließend entscheiden. Das Karlsruher Gericht hat daher den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur abschließenden Klärung angerufen.