Doppelte Kosten? BGH macht Pflegeheim-Bewohnern Einrichtungswechsel leichter
Alten- oder Pflegeheime vereinbaren mit ihren Bewohnern in der Regel eine Kündigungsfrist. Fallen bei einem vorzeitigen Auszug daher zusätzliche Kosten an? Darüber entschied nun der BGH.
Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Menschen in Alten- und Pflegeheimen. Sie können von einem Tag auf den anderen die Einrichtung wechseln, ohne zusätzliche Kosten befürchten zu müssen.
Ihr altes Heim darf ihnen den Pflegeplatz nicht mehr berechnen, auch wenn sie vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist ausziehen. Das haben die obersten Zivilrichter in Karlsruhe entschieden. (Az. III ZR 292/17)
Geklagt hatte ein Mann aus Baden-Württemberg, der an Multipler Sklerose erkrankt ist. Er wollte in ein anderes Haus umziehen, das auf seine Krankheit spezialisiert ist. Weil sein Heim eine einmonatige Kündigungsfrist vorsah, reichte er Ende Januar 2015 die Kündigung für Ende Februar ein. Dann wurde in der neuen Einrichtung früher ein Platz frei, der Mann zog schon am 14. Februar aus. Der Träger wollte noch Geld für den ganzen Monat haben - ohne Erfolg.
Für die Pflegekassen ist im Sozialgesetzbuch geregelt, dass mit dem Heim auf den Tag genau abgerechnet wird und die Zahlungspflicht endet, sobald der Bewohner entlassen wird oder stirbt. Die Richter hatten nun erstmals zu klären, was das für den privatrechtlichen Vertrag zwischen Heim und Bewohner bedeutet. Nach ihrer Auffassung profitieren von der Regelung auch alle Patienten, die Leistungen der Pflegeversicherung bekommen - sie müssen ihren Platz ab Auszug nicht mehr bezahlen, Kündigungsfristen ändern daran nichts.
Der Senat begründet sein Urteil damit, dass die Heime etwaigen Leerstand ohnehin schon mit in die Pflegesätze einkalkulierten und auf die Heimbewohner umlegten. Der Gesetzgeber habe Patienten und Pflegekassen vor doppelter Inanspruchnahme schützen wollen.