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Kennzeichnungspflicht entfällt in manchen Fällen / Verbraucherschützer raten zum Selbstfärben Bunte Ostereier verschleiern oft Herkunft

05.04.2012, 03:22

Eier gehören zu Ostern. Damit sich Kunden über Inhalt und Zusammensetzung auch anderer Lebensmittel informieren können, gibt es einheitliche EU-Vorschriften. Welche Angaben die Hersteller machen müssen, erläutern Arag-Experten.

Düsseldorf (cbi) l Lebensmittel in Fertigpackungen müssen nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) unter anderem folgende Angaben zwingend tragen: Die Verkehrsbezeichnung, das heißt der Name des Lebensmittels muss angegeben werden. Er ist so zu wählen, dass der Verbraucher die Art des Lebensmittels erkennen und es von anderen Produkten unterscheiden kann. Der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers muss ebenfalls immer genannt werden. Ferner müssen alle Zutaten (einschließlich der Zusatzstoffe) in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung unter der Überschrift "Zutaten" aufgezählt werden. Das gilt nicht für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, ausgenommen Bier. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Menge einzelner Zutaten anzugeben, so unter anderem, wenn die Zutaten in der Verkehrsbezeichnung genannt oder auf dem Etikett hervorgehoben sind.

Das Verbrauchsdatum bei leicht verderblichen Lebensmitteln

Das Mindesthaltbarkeitsdatum beziehungsweise bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum muss ebenfalls immer genannt werden. Ausnahme: frisches Obst und Gemüse und Getränke mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist der genaue Alkoholgehalt anzugeben.

Lebensmittel, in denen bestimmte Farbstoffe enthalten sind, müssen nach einer EU-Verordnung die verwendeten Farbstoffe angeben und gleichzeitig den Hinweis "Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen" tragen. Es handelt sich dabei um die Farbstoffe Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124) und Allurarot AC (E129), die etwa in bestimmten nichtalkoholischen, aromatisierten Getränke, in Süßwaren und in Speiseeis zugelassen sind.

Leiden Verbraucher an Allergien oder Unverträglichkeiten, können bestimmte Inhaltsstoffe für sie gesundheitsgefährdend sein. Seit November 2005 müssen deshalb auf der Lebensmittelverpackung bestimmte Zutaten, die allergische oder Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, angegeben werden. Im Einzelnen sind dies: Eier, Milch, Soja, glutenhaltiges Getreide, Fisch, Krebstiere, Erdnüsse und andere Schalenfrüchte, Sellerie, Senf und Sesamsamen.

Das Anbringen von nährwertbezogenen ("fettarm" oder "zuckerfrei") und gesundheitsbezogenen (Beispiel: "steigert die Abwehrkräfte") Aussagen auf der Lebensmittelverpackung ist dem Hersteller freigestellt. Werden aber (freiwillig) nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verwendet, dürfen sie nicht falsch oder irreführend sein. Gesundheitsbezogene Angaben sind zudem nur zulässig, wenn sie wissenschaftlich nachweisbar sind.

Neben den allgemeinen Kennzeichnungspflichten bestehen für einige Lebensmittel produktspezifische Pflichten: So ist bei Eiern, was gerade in der Osterzeit wichtig ist, zwingend mittels eines Erzeugercodes auf dem Ei die Haltungsform und die Herkunft anzugeben. Beispiel für einen solchen Code: "2-DE-0513572". Dabei steht die "2" für Bodenhaltung, "DE" für das Herkunftsland Deutschland, "05" für das Bundesland (hier: Nordrhein-Westfalen) und die weiteren Ziffern für den Herkunftsbetrieb und den jeweiligen Stall. Die Ziffer 1 steht übrigens für Freilandhaltung und die Ziffer 3 für Käfige.

Bei verarbeiteten Eiern entfällt die Pflicht zur Kennzeichnung

Der Erzeugercode muss auf der Verpackung oder - bei lose verkauften Eiern - am Verkaufsort erläutert werden. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Eier, die direkt vom Erzeuger vermarktet werden. Bei gekochten und gefärbten Eiern und in Fertiggerichten, Nudeln Co. verarbeiteten Eiern müssen Haltung und Herkunft nicht gekennzeichnet sein. Nur wenige Hersteller kennzeichnen freiwillig. Dahinter verstecken sich Tier- und Verbraucherschützern zufolge oft Käfig-Eier, weshalb sie Verbrauchern raten, auf den Kauf bunter Eier zu verzichten und lieber selbst zu färben.

Bei Käse muss die Fettgehaltsstufe (z. B. "Doppelrahmstufe") oder alternativ der Fettgehalt in der Trockenmasse ("Fett i. Tr.") angegeben werden. Auf Verpackungen von Milch- und Fleischerzeugnissen muss ein Identitätskennzeichen angebracht werden, mithilfe dessen die Lebensmittel von Behörden zurückverfolgt werden können. Aus dem Kennzeichen ergeben sich das Herstellungsland und die Zulassungsnummer des Betriebs, aus dem das Produkt kommt. Das muss jedoch nicht der Hersteller sein, sondern es kann sich auch um den Betrieb handeln, in dem die Ware zuletzt bearbeitet wurde.

Die EU-Verbraucherminister haben sich auf die Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel geeinigt. So soll die Angabe des Nährstoffgehalts nun auf allen Lebensmittelverpackungen in der EU obligatorisch sein. Werden Lebensmittel-Imitate verwendet, muss darauf ausdrücklich hingewiesen werden. Allergene müssen auch bei nichtverpackten Lebensmitteln angegeben werden. Für Fleisch ist eine verpflichtende Angabe des Herkunftslandes eingeführt.