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Bei Eingliederung von Arbeitnehmern Die Zuschüsse sind einheitlich gestaltet

13.01.2012, 04:19

Magdeburg (cbi) l Um Eingliederungszuschüsse für Arbeitnehmer geht es in der letzten Folge der gemeinsamen Reihe von Volksstimme und der Agentur für Arbeit Magdeburg, die Änderungen vorstellt, die seit Jahresbeginn im Bereich Arbeit und Soziales greifen.

Die Eingliederungszuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden vereinheit-licht und gestrafft. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bleibt die Förderhöchstdauer von 36 Monaten beim Eingliederungszuschuss für weitere drei Jahre bis zum Ende des Jahres 2014 erhalten. Des Weiteren gelten unverändert erweiterte Fördertatbestände für Menschen mit Behinderung. Zur Vermeidung von Förderlücken werden die Regelungen zur Förderung der Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer, zum Eingliederungszuschuss für Ältere sowie zum Vermittlungsgutschein bis zum 31. März 2012 verlängert.

Zwei Instrumente

Die Instrumente der öffentlich geförderten Beschäftigung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden zu zwei In-strumenten zusammengefasst. Gefördert werden Arbeitsgelegen-heiten mit Mehraufwandsentschädigung (Paragraph 16d SGB II) und Arbeitsverhältnisse durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (Paragraph 16e SGB II). Beide Instrumente sind nachrangig zur Pflichtleistung der Vermittlung sowie zu den Ermessensleistungen zur Eingliederung, die auf eine unmittelbare Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zielen. Im Bereich des SGB III entfallen zukünftig die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen aufgrund der negativen Evaluationsergebnisse.

Gezielte Beratung

Die bisherige Regelung zu Darlehen/Zuschüssen für Selbständige im Leistungsbezug des SGB II (Paragraph 16c SGB II) wird um die Möglichkeit ergänzt, gezielt Beratung und Kenntnisvermittlung zu fördern. Inbegriffen ist sowohl die Möglichkeit der Förderung von Coaching als auch der Begleitung bei der Unternehmensabwicklung (zum Beispiel zur Vermeidung von Ver- oder Überschuldung).

Bei der freien Förderung wird das Aufstockungs- und Umgehungsverbot für Langzeitarbeits-lose und junge Menschen mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen vollständig aufge-hoben. Die Jobcenter haben damit eine weitere Möglichkeit, flexibel auf die komplexen Problemlagen der betroffenen Menschen einzugehen. Für die Förderung von Arbeitsverhältnissen (Paragraph 16e SGB II) und die Freie Förderung (Paragraph 16f SGB II) wird ein gemeinsames Budget von 20 Prozent der örtlichen Eingliederungsmittel vorgesehen. Die Jobcenter können flexibel entscheiden, zu welchem Anteil sie die Mittel für welches Instrument einsetzen.