Stiftung Warentest gibt Tipps für eine sichere Shopping-Tour im Internet Einkaufsbummel im Sessel
Neun von Zehn Internetnutzer kaufen im Netz ein. Besonders vor Weihnachten. Doch gerade im Internet lauern Gefahren und einige Besonderheiten.
Magdeburg (vs). Der Countdown läuft. Wer am Heiligen Abend nicht mit leeren Händen dastehen will, muss spätestens jetzt mit der Jagd nach den passenden Präsenten beginnen. Doch die Zeiten, in der man durch überfüllte Kaufhäuser hetzen musste, sind vorbei. Immer mehr Verbraucher erledigen ihre Besorgungen im Internet.
Doch so bequem der Einkaufsbummel vom Sofa aus sein mag: Es lauern auch Tücken. Die Stiftung Warentest schreibt in der Dezemberausgabe der Zeitschrift test, was Kunden wissen müssen, damit der Einkauf im Internet ein Erfolg wird.
Immerhin kaufen neun von zehn Internetnutzern in Deutschland online ein. Besonders beliebte Objekte in der schönen neuen Shoppingwelt sind Bücher, Mode, Musik, Filme, Elektronik und Computer. Das belegt eine Umfrage des Branchenverbands Bitkom. Doch sechs von zehn Onlineshoppern haben laut der Bitkom-Studie auch schon schlechte Erfahrungen gemacht: Fast ein Drittel erhielt beschädigte Ware, bei 20 Prozent kam die Lieferung zu spät an, bei jedem Zehnten gar nicht.
Die gute Nachricht: Onlinekunden haben sehr weitreichende Rechte und sind oft besser geschützt als diejenigen Verbraucher, die im klassischen Ladengeschäft einkaufen.
Der wohl wichtigste Unterschied zum stationären Handel: Wer im Netz einkauft, darf die Ware 14 Tage lang ohne Angabe von Gründen zurückschicken und bekommt sein Geld zurück, wenn er schon bezahlt hat. So können Kunden die Produkte zuhause prüfen - und erst danach entscheiden, ob sie sie behalten wollen.
War die bestellte Ware teurer als 40 Euro, zahlt der Händler das Porto für die Rücksendung. Erst ab Mitte 2014 dürfen die Anbieter diese Kosten stets auf den Käufer abwälzen.
Die Stiftung Warentest rät: Kunden sollten sich mit ihrem Widerruf nicht unbegrenzt Zeit lassen. Der Gesetzgeber räumt ihnen eine Frist von 14 Tagen ein. Um sie einzuhalten, genügt ein kurzes Schreiben oder eine E-Mail. Bereits durch das Absenden ist die Frist gewahrt. Ob die Ware selbst binnen zweier Wochen beim Anbieter eintrifft, ist dann nicht mehr so wichtig.
Stellt sich Monate nach dem Kauf heraus, dass die neue Kaffeemaschine ein Montagsmodell ist oder dass die sündhaft teure Kamera nur noch Wackelbilder produziert, gibt es zwei Möglichkeiten: Der Kunde übt sein gesetzlich verbrieftes Gewährleistungsrecht aus. Das gilt für zwei Jahre. Meistens behalten sich Händler zwei Reparaturversuche vor. Das Gewährleistungsrecht unterstellt im ersten halben Jahr nach dem Kauf, dass die Sache bereits bei Vertragsschluss eine Macke hatte. Ab Monat sieben muss der Kunde selbst den Beweis erbringen.
Alternativ kann der Käufer ein Garantieversprechen einlösen. Die Gabe einer Garantie ist freiwillig. Haben Hersteller oder Händler jedoch eine Eigenschaft oder die Funktionsfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum zugesagt, müssen sie reparieren oder Ersatz beschaffen.
Ob das gekaufte Produkt im Fall einer wirksamen Garantie bereits am ersten Tag oder 24 Stunden vor Garantie-Ende kaputtgeht, ist egal. Beweisprobleme wie bei der Gewährleistung entfallen.