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Die besten Steuertipps zum Jahreswechsel in einer dreiteiliger Volksstimme-Reihe Eltern können Kinderbetreuung absetzen

15.12.2012, 01:21

Zum Jahresende erreichen die Ratgeber-Redaktion der Volksstimme viele Leser-Fragen zum Steuerrecht. Die meistgestellten beantwortet in einer dreiteiligen Reihe Helga Elschner, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Steuerzahler Sachsen-Anhalt.

Volksstimme: Können Kinderbetreuungskosten als Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden?

Helga Elschner: Bisher konnten Kinderbetreuungskosten nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn beide Elternteile arbeiten oder besondere persönliche Umstände, wie Ausbildung, Krankheit oder eine Behinderung vorliegen. Ab dem Jahr 2012 können alle Eltern die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder im Alter bis 14 Jahre absetzen. Diese Regelung ist nun unabhängig davon, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht. Die Kosten sind zu zwei Drittel, maximal aber 4000 Euro, pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar. Entsprechende Belege wie zum Beispiel der Betreuungsvertrag oder Kontoauszüge sollten daher nicht zum Jahresende aussortiert werden, sondern für die Einkommensteuererklärung 2012 aufgehoben werden.

"Der Fiskus kann möglicherweise am Kauf einer Brille beteiligt werden."

Volksstimme: Gibt es auch Möglichkeiten die Kosten für andere Zuzahlungen steuerlich geltend zu machen?

Elschner: Kosten für Zahnersatz, Brillen, Kuren und Zuzahlungen zu Rezepten und die Arztpraxisgebühr können bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach der Höhe des Einkommens, Familienstand und der Anzahl der Kinder. Bei einer Familie mit drei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40 000 Euro wird der zumutbare Eigenanteil beispielsweise bei 400 Euro überschritten. Kosten, die diesen Grenzbetrag übersteigen, werden dann steuermindernd berücksichtigt. Vor dem Jahresende sollte daher festgestellt werden, ob eine außergewöhnliche Belastung vorliegt. Wer knapp unter der Grenze liegt, kann noch in diesem Jahr eine neue Brille kaufen und den Fiskus so an seiner Zahnarztrechnung "beteiligen". Wer aber dieses Jahr die Belastungsgrenze nicht mehr erreichen wird, kann solche Anschaffungen ins nächste Jahr verschieben. Vielleicht wird die zumutbare Eigenbelastung dann umso kräftiger überschritten. Um die Ausgaben nachzuweisen, müssen alle Belege sorgfältig gesammelt werden.

Volksstimme: Ist es steuerlich gesehen immer noch besser verheiratet zu sein?

Elschner: Wer seinen oder seine Liebste zum Traualtar führt, punktet nicht nur in Sachen Romantik, sondern kann gegebenenfalls auch Steuern sparen. Möglich macht dies das sogenannte Ehegattensplitting. Der Fiskus räumt Ehepaaren die Zusammenveranlagung jedoch nur ein, wenn eine standesamtliche Hochzeit vorliegt. Zwar können Paare seit dem Jahr 2009 kirchlich heiraten, ohne vorher standesamtlich getraut worden zu sein, die kirchliche Heirat hat jedoch keine Auswirkungen auf die einkommensteuerrechtliche Situation des Ehepaares. Erfolgt eine standesamtliche Trauung bis zum 31. Dezember 2012, so kann das Ehepaar für das gesamte Kalenderjahr 2012 das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen. Wer im Jahr 2013 standesamtlich heiratet, kann ebenfalls für das gesamte Jahr 2013 das Ehegattensplittung beanspruchen; egal ob die Hochzeit im Mai oder Dezember stattfindet.

Volksstimme: Wirkt sich ein Versöhnungsversuch bei getrennt lebenden Ehepartnern positiv auf die Steuer aus?

Elschner: Ein ernsthaft gemeinter Versöhnungsversuch von bereits dauernd getrennt lebenden Eheleuten wird auch vom Fiskus belohnt. Zusammenveranlagte Ehegatten können bei der Einkommensteuer das in der Regel vorteilhafte Ehegattensplitting nutzen. Dieses Verfahren kommt allerdings nicht zur Anwendung, wenn die Ehegatten dauerhaft getrennt leben, weil sie sich zum Beispiel im Trennungsjahr befinden. Ziehen die Eheleute nun wieder zusammen, wird das Ehegattensplitting für das gesamte Kalenderjahr gewährt. Das gilt auch dann, wenn der Versöhnungsversuch nach wenigen Wochen scheitert und ein Ehegatte wieder auszieht (BFH, Az. VI R 268/94).

Volksstimme: Gibt es Unterschiede beim Ehegattensplitting?

Elschner: Verheiratete Arbeitnehmer, die schon absehen können, dass sie 2013 Lohnersatzleistungen, wie Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld, in Anspruch nehmen müssen, sollten die Wahl ihrer Lohnsteuerklassen überprüfen. Denn mit der richtigen Wahl der Lohnsteuerklasse kann der Anspruch auf Lohnersatzleistungen erhöht werden. Derjenige, der aller Voraussicht nach solche Leistungen beantragen wird, sollte den Wechsel in die Lohnsteuerklasse III durchrechnen. In dieser Steuerklasse ist der Steuerabzug am geringsten und der Nettolohn am höchsten. Da Lohnersatzleistungen regelmäßig an den Nettolohn anknüpfen, gibt es hier Gestaltungsmöglichkeiten. Der Wechsel sollte aber gut überlegt werden, weil derjenige mit der Steuerklasse V weniger Lohnersatzleistungen beanspruchen könnte. Auch wenn sich die Gehalts- oder Lohnverhältnisse der Ehegatten insgesamt verändern, ist eine Überprüfung der Steuerklassenwahl sinnvoll. Der Wechsel der Lohnsteuerklassen kann beim Finanzamt beantragt werden.

Volksstimme: Gibt es Änderungen bei den Freibeträgen?

Elschner: Für das Jahr 2013 müssen sämtliche antragsgebundenen Einträge und Freibeträge wieder neu beim Finanzamt beantragt werden. Der Antrag auf Eintragung eines Freibetrages sollte am besten noch im Jahr 2012 gestellt werden. Wer erst im Januar 2013 den Antrag stellt, riskiert, dass der Freibetrag nicht rechtzeitig berücksichtigt wird und damit im Januar 2013 ein zu hoher Lohnsteuerabzug erfolgt. Der Antrag muss auf einem amtlichen Formular gestellt werden. Vorteilhaft ist die Eintragung eines Freibetrages etwa bei Arbeitnehmern, die hohe Werbungskosten haben. Dies kann beispielsweise bei einem langen Arbeitsweg der Fall sein.

Volksstimme:Aktuell wurde über die Höhe des Grundfreibetrags beraten. Was ändert sich?

Elschner: Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer wird zur Sicherung des Existenzminimums erhoben. So wird ein zu versteuerndes Einkommen bis zum Grundfreibetrag keiner Einkommensteuer unterworfen. Überschreitet das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag, ist Einkommensteuer zu zahlen. Der Grundfreibetrag für das steuerfreie Existenzminimum steigt für das Jahr 2013 um 126 auf 8130 Euro, ab 2014 erhöht er sich auf 8154 Euro. Die prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, war hingegen nicht konsensfähig. Es bleibt also weiterhin dabei, dass inflationsausgleichende Lohnerhöhungen zu schleichenden Steuermehrbelastungen der Bürger führen können.

Den nächsten Teil zu Steuerfragen gibt es am 18. Dezember.