1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Entfernungspauschale: Steuern sparen auf dem Weg zur Arbeit

Entfernungspauschale: Steuern sparen auf dem Weg zur Arbeit

02.04.2013, 14:09

Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind als Werbungskosten abzugsfähig. Wie die Entfernungspauschale funktioniert und für welche Strecke man sie bekommt, haben wir gemeinsam mit steuertipps.de zusammengestellt.

Für den Weg zur Arbeit gewährt das Finanzamt je Entfernungskilometer eine sog. Entfernungspauschale. Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig. Es spielt grundsätzlich keine Rolle, welches Verkehrsmittel benutzt wird, wie man zur Arbeit kommt und ob überhaupt Kosten entstehen. Wer täglich drei Kilometer zu Fuß zur Arbeit geht kann die Kosten in der Steuererklärung genauso geltend machen wie ein Arbeitnehmer, der mit dem Auto eine einfache Strecke von 35 Kilometern zurücklegt.

30 Cent pro Entfernungskilometer
In welcher Höhe Werbungskosten für den Weg zur Arbeit geltend machen können, hängt davon ab, wie weit die regelmäßige Arbeitsstätte von der Wohnung entfernt ist (also die einfache Wegstrecke!), an wie vielen Tagen im Jahr der Arbeitsplatz angesteuert wird und wie hoch die Entfernungspauschale ist. Zurzeit gibt es pauschal 30 Cent pro Kilometer, und es ist nicht zu erwarten, dass der Betrag bald steigt.
Es wird also gerechnet: einfache Strecke x Arbeitstage x 30 Cent
Wie viele Fahrten werden anerkannt?

Die Entfernungspauschale gibt es für jeden Arbeitstag, der im Büro verbracht wird. Für Tage, an denen ein Arbeitnehmer beispielsweise auf Geschäftsreise ist, kann er also keine Entfernungspauschale geltend machen.

Aber wer zählt schon gerne Arbeitstage? Viele Finanzämter zeigen sich hier einsichtig und fordern keine umständlichen Berechnungen oder gar Nachweise. In der Regel akzeptieren sie bei einer 5-Tage-Woche 230 Tage und bei einer 6-Tage-Woche 280 Tage.

Wer mehr Arbeitstage geltend macht, sollte die Gründe dafür in einer Anlage zur Steuererklärung erläutern oder der Steuererklärung eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung beilegen. Das erspart Rückfragen durch das Finanzamt.

Bei Lehrern an allgemeinbildenden Schulen ziehen viele Finanzämter auch die Ferientage ab und akzeptieren nur deutlich weniger Arbeitstage. Deshalb ist ratsam, Aufzeichnungen darüber zu machen, an wie vielen Tagen in den Ferien oder am Wochenende zur Schule gefahren wurde.
Absetzbar ist übrigens immer nur eine Fahrt je Arbeitstag - selbst wenn aus beruflichen Gründen mehrmals täglich an den Arbeitsplatz gefahren wird. Darin sind sich Finanzverwaltung und Gerichte leider einig.

Günstigste oder kürzeste Strecke?
Nicht immer führt die in Kilometern kürzeste Strecke auch am schnellsten zur Arbeit. Es gibt daher regelmäßig Streit zwischen Finanzämtern und Steuerzahlern über die Höhe der anzuerkennenden Kosten. Das Finanzamt handelt dabei nach der Devise: Maßgebend für die einfache Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte - ganz egal, welches Verkehrsmittel der Steuerzahler tatsächlich benutzt. Zudem gilt: Berücksichtigt werden nur volle Entfernungskilometer. Angefangene Kilometer zählen nicht mit, es wird auf volle Kilometer abgerundet.

Eine längere als die kürzeste Straßenverbindung darf nur angesetzt werden, wenn diese Umwegstrecke tatsächlich regelmäßig genutzt wird und offensichtlich verkehrsgünstiger ist.

Wann aber ist ein Umweg "offensichtlich verkehrsgünstiger"? Dieser Streit ist schon Jahrzehnte alt: Der Bundesfinanzhof hat 1975 in einem Grundsatzurteil ausgeführt, dass eine andere als die kürzeste Straßenverbindung dann offensichtlich verkehrsgünstiger ist, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH-Urteil vom 10.10.1975, VI R 33/74). Im konkreten Fall reichte eine tägliche Zeitersparnis von 20 bis 30 Minuten aus.

2011 hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Pendler konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine längere Strecke anerkannt werden kann (BFH-Urteil vom 16.11.2011, VI R 19/11): Die benutzte Strecke ist dann offensichtlich verkehrsgünstiger, wenn "sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte". Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Die Zeitersparnis ist dafür nur noch ein Indiz. Es ist nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von 20 Minuten erforderlich, wie es bislang einige Finanzgerichte und die Finanzverwaltung gefordert hatten.

Fahrgemeinschaften: Entfernungspauschale für alle
Bei Fahrgemeinschaften kann jeder (Mit-)Fahrer selbst für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Das gilt auch für Ehepartner, die beide gemeinsam zur Arbeit fahren, selbst wenn sie beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind.

Maßgebend für den einzelnen (Mit-)Fahrer ist immer die Entfernung von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte. Umwegstrecken zum Abholen der Mitfahrer bleiben unberücksichtigt.