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Notar Dr. Christoph Radke antwortet auf eine Leserfrage Erben in der Lebensgemeinschaft

21.05.2012, 03:35

Ich lebe in einer Lebensgemeinschaft im Haus meines Freundes. Er hat einen Sohn mit einer anderen Frau. Wie hoch ist der Pflichtteil des Sohnes, wenn mein Freund verstirbt? Ändert sich etwas, wenn wir heiraten sollten? Was ist mit dem Haus?

Es antwortet Notar Dr. Christoph Radke: Sofern Ihr Freund kein Testament errichtet hat, in dem andere Personen zum Erben bestimmt sind, tritt nach dem Tod des Freundes gesetzliche Erbfolge ein. Das heißt, der nichteheliche Sohn wäre gesetzlicher Alleinerbe. Sie als Lebensgefährtin gehören demgegenüber nicht zu den gesetzlichen Erben und würden in diesem Fall leer ausgehen. Ein Pflichtteilsanspruch würde in diesem Fall gar nicht entstehen.

Nur wenn Ihr Freund testamentarisch einen anderen Erben, beispielsweise Sie, bestimmt hat, kann der nichteheliche Sohn einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hier also die Hälfte des Nachlassvermögens, geltend machen.

Die absolute Höhe des Pflichtteilsanspruchs, der auf Auszahlung in Geld gerichtet ist, ist abhängig vom Wert des Nachlasses Ihres Freundes im Zeitpunkt seines Todes. Dazu gehören alle Aktiva und Passiva im Todeszeitpunkt. Der Wert des Hauses Ihres Freundes ist bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs also voll in Ansatz zu bringen.

Sollten Sie heiraten und kein Testament errichten, erbt nach dem Tod Ihres Ehepartners der nichteheliche Sohn gesetzlich zur Hälfte. Die andere Hälfte würden Sie als Ehefrau erben und somit eine sog. Erbengemeinschaft mit dem Sohn Ihres jetzigen Lebenspartners bilden. Besteht ein (gemeinschaftliches) Testament, in dem der nichteheliche Sohn enterbt wird, reduziert sich der Pflichtteil auf ein Viertel, wobei der Wert des Hauses für die Berechnung der Höhe des Pflichtteils wiederum voll in Ansatz zu bringen wäre.

Sowohl durch eine geeignete Testamentsgestaltung als auch durch lebzeitige Vermögensübertragungen können Pflichtteilsansprüche ggf. minimiert werden. Sie sollten sich deswegen in jedem Fall an einen Notar wenden. Insbesondere unverheiratete Paare sollten auch die Erbschaftssteuer im Auge behalten.