Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht Facebook-Auftritt ist Arbeitgebersache
Düsseldorf (dpa) l Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Auftritten des Arbeitgebers in sozialen Netzwerken. Insbesondere kann er nicht verlangen, dass der Arbeitgeber seine Facebook-Seite abschalten muss. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht des Deutschen Anwaltvereins hin. Sie bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 9 Ta BV 51/14).
In dem verhandelten Fall hatte der Betriebsrat einer Firma geklagt. Die Firma sah in ihrer Facebook-Seite ein Marketinginstrument sowie eine Art Kummerkasten. Wiederholt machten Facebook-Nutzer auf der Seite negative Kommentare über Mitarbeiter der Transfusionszentren. Der Betriebsrat verlangte die Abschaltung der Seite. Seiner Meinung nach ist sie dazu geeignet, Verhalten und Leistung von Mitarbeitern zu überwachen. Daher habe er ein Mitspracherecht.
Ohne Erfolg. Die Facebook-Seite sei keine technische Einrichtung, die das Verhalten und die Leistung der Mitarbeiter überwache, entschied das Gericht. Voraussetzung dafür sei, dass die Seite Aufzeichnungen über Arbeitnehmer erstellt. Das sei hier aber nicht der Fall. Zwar würden die Aktivitäten der Angestellten, die die Seite betreuen, aufgezeichnet. Sie benutzen aber alle den gleichen Zugang. Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung Einzelner seien daher nicht möglich.