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Vor dem Klicken gucken Ärger vermeiden: Bei Online-Einkäufen Impressum checken

In der Pandemie boomt Online-Shopping. Damit steigen aber auch die Beschwerden von Verbrauchern: Schnell bestellen und bei Nichtgefallen unkompliziert zurückgeben – das klappt nicht überall.

Von dpa 05.05.2021, 15:20
Wer online bestellen will, sollte einen Blick ins Impressum werfen.
Wer online bestellen will, sollte einen Blick ins Impressum werfen. Christin Klose/dpa-tmn

Berlin/Hamburg

Wer online einkauft, kann die Ware in der Regel innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. So garantiert es das europäische Recht auf Widerruf. Allerdings würden Händler immer wieder versuchen, Käuferinnen und Käufer davon abzuhalten, Ware zurückzuschicken, so der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Entsprechende Verbraucherbeschwerden haben demnach zugenommen.

Anbieter teilen zum Beispiel keine Rücksendeadresse mit, stellen kein Retourenlabel zur Verfügung oder reagieren gar nicht auf Kontaktaufnahmen. Oder: Statt der Rücknahme der Ware bieten sie Rabatte oder Gutscheine an. Probleme gibt es laut Verbraucherzentrale vor allem auf Online-Marktplätzen und bei Bestellungen aus dem außereuropäischen Ausland.

Blick ins Impressum hilft

Die Verbraucherzentrale Hamburg etwa hat viel mit Beschwerden tun, die sich um Bestellungen aus Fernost drehen. „Viele Probleme lassen sich lösen, wenn man vorher guckt: Wer ist mein Vertragspartner?“, sagt Julia Rehberg. Am besten schaut man dafür ins Impressum. Ist ein solches nicht vorhanden, sollte man gar nicht erst bestellen. Auch wenn es sich um einen Fake-Shop handelt, läuft ein Widerruf später ins Leere.

Außerdem sollte man sich vor der Bestellung die Rückgabebedingungen durchlesen. Wer trägt zum Beispiel die Kosten einer Rücksendung? Das steht in der Widerrufsbelehrung. Dort muss auch darüber informiert werden, wenn das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Denn das ist bei manchen Produkten möglich. Wer sich nicht sicher ist, sollte sich das Bestehen des Widerrufsrechts schriftlich bestätigen lassen, empfiehlt Verbraucherschützerin Rehberg.

Bieten Händler einen Gutschein oder Rabatt, anstatt die Ware zurückzunehmen, müssen sich Käufer oder Käuferin darauf nicht einlassen, sagt Rehberg. „Gilt das europäische Widerrufsrecht, so hat man Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises.“ Die praktische Durchsetzung der Rechte ist dann oftmals auch vom Sitz des Verkäufers abhängig. Wer Vorkasse leistet, ist außerdem generell in einer schlechteren Position.