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Für den Notfall vorsorgen Besser mit Widerruf: Bei Vollmacht dem Missbrauch vorbeugen

Darüber reden ist gut, beglaubigen lassen ist besser: Vollmachten können zwar auch mündlich oder formlos schriftlich erteilt werden, doch das birgt Fallstricke. Wichtige Tipps, wie es sicher geht.

Von dpa 03.12.2021, 18:14
Beispiel Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: In einer Vollmacht sollte immer genau beschrieben werden, zu welchem Zweck die bevollmächtigte Person ihre Befugnisse überhaupt nutzen darf.
Beispiel Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: In einer Vollmacht sollte immer genau beschrieben werden, zu welchem Zweck die bevollmächtigte Person ihre Befugnisse überhaupt nutzen darf. Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn

Hamburg (dpa/tmn) - - Plötzliche Krankheit, ein tragischer Unfall: Im Leben gibt es immer wieder Situationen, in denen Menschen darauf angewiesen sind, dass andere für sie wichtige Entscheidungen treffen. Wer sich mit einer Vollmacht auf Ernstfälle vorbereitet, sollte aber Missbrauch vorbeugen, rät die Schleswig-Holsteinische Notarkammer.

Oberste Regel sei, einen absolut vertrauenswürdigen Bevollmächtigten zu wählen. Ob es um Bankgeschäfte geht oder um die Umsetzung einer Patientenverfügung: In eine Vollmacht sollte immer aufgenommen werden, zu welchem Zweck die bevollmächtigte Person ihre Befugnisse nutzen darf sowie, was sie konkret entscheiden oder unternehmen kann.

Grundsätzlich kann eine Vollmacht zwar formlos, also auch mündlich oder ohne Beglaubigung erteilt werden. Im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind keine Mindestanforderungen formuliert. Doch bringt das im Ernstfall wenig, wenn der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung gegenüber Dritten nicht nachweisen kann.

Original oder notarielle Ausfertigung

Um auf Nummer sicher zu gehen, rät die Notarkammer deshalb dazu, sich abzusichern. In der Vollmacht sollte zum Beispiel vermerkt sein, dass von ihr nur Gebrauch gemacht werden kann, wenn das unterzeichnete Original oder eine notarielle Ausfertigung vorgelegt wird. Geht es darum, zum Beispiel eine Immobilie zu beleihen oder zu verkaufen, sei ohnehin in jedem Fall eine notariell beglaubigte Vollmacht notwendig.

Bei einer Generalvollmacht, die den Bevollmächtigten zu allen Geschäften ermächtigt, empfiehlt die Kammer, dass das Original und die notarielle Ausfertigung im Besitz des Vollmachtgebers bleiben. Dann sollte der Bevollmächtigte aber den Verwahrungsort kennen, rät die Kammer. Und auch das ist wichtig: Die Vollmacht sollte unbedingt widerruflich sein - für den Fall, dass man es sich anders überlegt.