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Sozialgerichtsurteil Ohne Angabe einer Anschrift kein Rechtsschutz vor Gericht

Wenn ein Gericht die Anschrift einer Person nicht kennt, kann eine öffentliche Zustellung die Lösung sein. Die Voraussetzungen dafür sind hoch. Doch was gilt, wenn jemand bewusst keine Adresse nennt?

Von dpa Aktualisiert: 18.10.2021, 16:33
Beteiligte an einem Gerichtsverfahren sollten ihre aktuelle Anschrift dem Gericht gegenüber nicht bewusst verschweigen.
Beteiligte an einem Gerichtsverfahren sollten ihre aktuelle Anschrift dem Gericht gegenüber nicht bewusst verschweigen. Arne Dedert/dpa/dpa-tmn

Darmstadt - Die öffentliche Zustellung einer Gerichtssache gilt als letztes Mittel. Liegt keine Adresse einer Person vor, kann ein Gericht in bestimmten Fällen eine Benachrichtigung über ein Schriftstück an einer vorgesehenen Gerichtstafel aushängen. Wer aber bewusst keine Wohnanschrift angibt, verliert in solchen Fällen den von ihm beantragten Rechtsschutz.

Auf einen entsprechenden Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 7 AS 177/21 B ER) weist der Deutsche Anwaltverein hin. Laut dem Beschluss ist die Kenntnis der aktuellen Anschrift für ein Gericht wichtig, um in einem Verfahren Personen zu identifizieren und die Zuständigkeit zu prüfen.

Ausnahmen unter anderem bei Obdachlosigkeit

Ausnahmen gelten zum Beispiel dann, wenn Betroffene obdachlos sind oder die Nennung der Adresse aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar sei. Dies war im konkreten Fall jedoch nicht so.

Es ging dabei um Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt/Main, gegen die ein Hartz-IV-Empfänger Beschwerde eingelegt hatte. Dieser hatte eine ehemaligen Adresse angegeben, unter der er nicht mehr gemeldet war, außerdem ein Postfach - beides reichte dem Gericht nicht aus.

Dem Gericht war bekannt, dass der Mann regelmäßig in Hotels übernachtete und die Kosten gegenüber dem Jobcenter geltend machte. Der 46-Jährige nehme auch immer wieder Arbeitsstellen wahr. Zudem reichte er zu einer Vielzahl von Gerichtsverfahren am Computer geschriebene Schriftsätze ein. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Mann für ein Verfahren bewusst keine Wohnanschrift genannt hatte. Daher verwarf das Landessozialgericht die Beschwerde des Mannes.