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Notebook, Tablet und Co. Steuerliche Nutzungsdauer verkürzt

Investitionen zahlen sich aus - zumindest steuerlich. Wer technische Ausstattung anschafft und diese auch beruflich nutzt, kann die Kosten absetzen. Eine alte Grenze ist jetzt sogar gestrichen worden.

Von dpa 11.05.2021, 13:52
Ohne die richtige technische Ausstattung geht im Homeoffice nichts. Die Abschreibungsmöglichkeiten für Steuerzahler wurden daher jetzt verbessert.
Ohne die richtige technische Ausstattung geht im Homeoffice nichts. Die Abschreibungsmöglichkeiten für Steuerzahler wurden daher jetzt verbessert. Christin Klose/dpa-tmn

München

Homeoffice ist ohne die richtige technische Ausstattung kaum denkbar. Die gute Nachricht: Wer sich auf eigene Kosten Computer, Drucker oder Software angeschafft hat, kann das Finanzamt an den Ausgaben beteiligen, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi). Ab dem Veranlagungsjahr 2021 können die Kosten sogar vollständig im Jahr des Kaufes abgesetzt werden.

Bisher mussten Computer, Drucker und Software mit einem Anschaffungspreis über 800 Euro netto über den Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgeschrieben werden. Der Kaufpreis wurde also auf mehrere Steuererklärungen aufgeteilt. Dem liegt die AfA-Tabelle zur Abschreibung für allgemeine Anlagegüter zugrunde.

Vollen Kaufpreis absetzen

Die Finanzverwaltung hat die steuerlichen Abschreibungsregelungen nun geändert: Seit dem 1. Januar wird eine gewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen. Dies gilt auch rückwirkend für noch nicht vollständig abgeschriebene Geräte. Das heißt: Der volle Kaufpreis kann jetzt sofort von der Steuer abgesetzt werden.

Die Änderung dieser Steuervorschrift betrifft eine Vielzahl an Käufen, von Computerhardware über Peripheriegeräte und Zubehör bis hin zu Betriebs- und Anwendersoftware. Wird die Technik mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt, ist die vollständige Abschreibung des Kaufpreises als Werbungskosten erlaubt.

Privaten Nutzungsteil abgrenzen

Beträgt der private Nutzungsanteil mehr, so ist zwischen privater und beruflicher Nutzung abzugrenzen. Nur der berufliche Anteil ist gemessen am Kaufpreis absetzbar. Nutzt jemand seinen Laptop beispielsweise zu 50 Prozent beruflich, kann er entsprechend nur die Hälfte der Kosten beim Finanzamt geltend machen.

Wichtig zu beachten: Smartphones wurden bei der rechtlichen Änderung nicht einbezogen. Das heißt: Auch beruflich mitgenutzte Handys können weiterhin nur bis zu einem Kaufpreis von 800 Euro netto sofort abgeschrieben werden. Liegt der Kaufpreis darüber, bleibt die vom Finanzamt vorgeschriebene Nutzungsdauer von fünf Jahren erhalten.