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Freune und Familie Verbilligte Vermietung: Ist die Miethöhe ausreichend?

Von Verwandten eine hohe Miete verlangen? Viele Eigentümer machen das nicht und vermieten ihr Eigentum verbilligt. Wer trotzdem Werbungskosten geltend machen will, muss auf bestimmte Grenzen achten.

Von dpa 06.12.2021, 12:32
Manche Eigentümer vermieten ihre Wohnung zu günstigen Konditionen. Wollen sie Werbungskosten geltend machen, müssen sie auf bestimmte Grenzen achten.
Manche Eigentümer vermieten ihre Wohnung zu günstigen Konditionen. Wollen sie Werbungskosten geltend machen, müssen sie auf bestimmte Grenzen achten. Andrea Warnecke/dpa-tmn

Berlin - Wer seine Wohnung vergünstigt zum Beispiel an Verwandte vermietet, sollte zum Jahreswechsel die Miethöhe überprüfen. Denn die Höhe der Miete ist wichtig für den Werbungskostenabzug.

Bis 2020 konnten nur dann sämtliche Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt, erklärt der Bund der Steuerzahler. Wird weniger Miete verlangt, müssen die auf die Immobilie entfallenden Kosten aufgeteilt werden. Es wird dann nur ein Teil der Kosten im Rahmen der Werbungskosten berücksichtigt.

In diesem Jahr gab es allerdings eine Gesetzesänderung: Nun genügen 50 Prozent der ortsüblichen Miete. Unter der ortsüblichen Miete für Wohnungen ist die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen.

Insgesamt sollte mit Vermietung Gewinn möglich sein

Allerdings gilt nun auch eine Einschränkung: Beträgt das Entgelt 50 Prozent und mehr, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist eine sogenannte Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Hierbei wird geprüft, ob trotz der verbilligten Vermietung insgesamt ein Gewinn erzielt werden kann. Vermieter sollten daher nachrechnen, ob sie diese Grenzen einhalten und eventuell die Miete anpassen.

Das Modell wird oft im Familienkreis genutzt, wenn beispielsweise Eltern eine Wohnung am Studienort der Kinder kaufen und verbilligt an diese vermieten. Bei einer solchen Vermietung an Angehörige ist grundsätzlich darauf zu achten, dass das Mietverhältnis dem sogenannten Fremdvergleich standhält.

Das heißt: Der Mietvertrag und die Durchführung des Vertrags müssen dem entsprechen, was üblicherweise auch mit Fremden vereinbart werden würde. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Vertrag steuerlich nicht anerkannt wird und der Werbungskostenabzug verloren geht. Daher sollten zum Beispiel Mieten und Nebenkosten von den Angehörigen auch immer pünktlich bezahlt werden.