Steuerrecht Freizeit statt Bonus gilt nicht als Gehaltsverlust
München ( ddp ). Wer sich einen zustehenden Bonus in Freizeit abgelten lässt und damit auf das entsprechende Gehalt verzichtet, kann diesen Gehaltsverlust nicht als Werbungskosten absetzen, wenn er sich in der Freizeit auf die Steuerberaterprüfung vorbereitet. Das hat das Finanzgericht München ( AZ : 8 K 808 / 07 ) entschieden.
In dem Fall hatte ein Mann sich den zustehenden Bonus von 5000 Euro entsprechend einem vertraglichen Wahlrecht als Freizeit " auszahlen " lassen. In seiner Steuererklärung machte er den entsprechenden Geldbetrag als " Zahlung an den Arbeitgeber für Freistellung " bei den Werbungskosten geltend.
Die Münchener Richter folgten dem Mann jedoch nicht, denn in ihren Augen lag keine berufl ich bedingte Vermögensminderung vor, sondern lediglich ein Verzicht auf Einnahmen, weil er von einem vertraglich bestimmten Wahlrecht Gebrauch gemacht hatte.